Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verantwortlicher die Auskunft nach Artikel 15 DSGVO über einen Self-Service in Form eines Links zum Abruf der Daten umsetzen kann und dies zulässig ist. Anders als vom Betroffenen im Rechtsstreit vorgetragen, behindert dieses Verfahren nach Ansicht des Gerichtes einen Betroffenen nicht in der Wahrnehmung seiner Rechte; der Betroffene war der Ansicht, dass dies nur mit seiner Zustimmung zulässig sei. Das Gericht führte aus, dass ein Fernzugang für das Selbstbedienungstool nicht vom Einverständnis des Betroffenen abhängig ist und verweist diesbezüglich auf die Ausführungen im Erwägungsgrund 63 – dort ist sein Einverständnis als Voraussetzung nicht erwähnt. Das Gericht führt aus, dass der Fernzugriff die Übersendung der Auskunft beziehungsweise der Datenkopie per Post ersetzt. Zwar ist es denkbar, dass Menschen, die nicht digital und vollständig analog leben, auf diese Weise vom Auskunftsrecht ausgeschlossen sein könnten. Diese Frage wurde jedoch in diesem Urteil nicht näher beleuchtet, da im konkreten Fall die in Rede stehende Datenverarbeitung nur mit digitaler Registrierung möglich war (Twitternutzer).weiterlesen
Fazit aus dem Urteil ist daher, dass ein Verantwortlicher die Auskunft mit einem Fernzugang und einem Selbstbedienungstool gesetzeskonform umsetzen kann
Urteil: Auskunft nach Art.15 DSGVO mittels „Self-Service“ zulässig
OLG Frankfurt, Urteil 02.07.2024, Az.: 6 U 41/24