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Gerichtsurteile, die die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten betreffen, haben wir zur besseren Übersicht in 7 Themengruppen zusammengefasst. Alle Urteile sind mit Datum und Aktenzeichen angegeben. In der Regel wird auf die externe Quelle des Gerichtsurteils verlinkt.

THEMENBEREICHE

Urteil LG Mainz 12.11.2021 (Az.: 3 O 12/21): Schadensersatz wegen Schufa-Fehleintrag

Das Landgericht hat einem Kläger 5.000,00 EUR (!) Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen einer rechtswidrigen Einmeldung bei der Schufa zugesprochen. weiterlesen

„Der Kläger hat jedoch einen nach Art. 82 DSGVO gleichfalls ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch für immaterielle Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist eine benennbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung. Die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung für Schmerzensgeld geforderte Voraussetzung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung verträgt sich hingegen nicht mit Art. 82 Abs. 2 DSGVO; sie ist weder vorgesehen noch von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt, der Anspruch ist hiervon grundsätzlich unabhängig. Die schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung kann vor diesem Hintergrund auch nicht als untere Grenze einer Schmerzensgeldhöhe wieder eingelesen werden. Vielmehr ist der immaterielle Schaden umfassend zu ersetzen. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung wird regelmäßig zu einem hohen Schmerzensgeld führen (Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 37. Ed. Stand 01.08.2021, Art. 82 DSGVO Rn. 32). Mit dieser Einschränkung gelten für den immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 2 DSGVO die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze; die Ermittlung obliegt dem Gericht nach 8 287 ZPO (Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 37. Ed. Stand 01.08.2021, Art. 82 DSGVO Rn. 31). Bei der Bemessung des „vollständigen und wirksamen Schadenersatzes für den erlittenen Schaden“ (Erwägungsgrund 146 zur DSGVO) ist auch die Genugtuungs- und Abschreckungsfunktion des Anspruchs aus Art. 82 DSGVO zu berücksichtigen“.

Den Volltext des Urteils finden Sie hier

Urteil: Bundesgerichtshof zur Einwilligung in telefonische Werbung und Cookie-Speicherung

BGH, Urteil vom 28.05.2020 – I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II  –

Der unter anderem für Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, welche Anforderungen an die Einwilligung in telefonische Werbung und die Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen sind. weiterlesen


Die komplette Pressemitteilung Nr. 067/2020 des Bundesgerichtshofes finden Sie hier

Urteil: Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers

EuGH vom 01.10.2019 – C-673/17

Es liegt keine wirksame Einwilligung des Internetnutzers in das Speichern von Cookies vor, wenn der Anbieter der Web-Seite ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkcken verwendet. Die Erlaubnis zum Setzen von Cookies erfordere vielmehr die aktive Einwilligung des Internetnutzers, betonte der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 01.10.2019.

zum Urteil 

Urteil: Mutmaßliche Einwilligung zur Aufhebung ärztlicher Schweigepflicht bei Notwendigkeit der Testierfähigkeit eines Erblassers

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 15.05.2018 – 2 Wx 202/18 –

Entbindung von Schweigepflicht entspricht mutmaßlichem Willen des Erblassers  weiterlesen

Steht die Testierfähigkeit des Erblassers in Frage, so entspricht es dem mutmaßlichen Willen des Erblassers seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Ein Zeugnis­verweigerungs­recht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO besteht dann nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

zum Urteil

Urteil: Auskunftsrecht umfasst nicht Dokumente, sondern Daten

LG Köln, Teilurteil v. 19.03.2019 – 26 O 25/18

Das Landgericht Köln entschied am 19.03.2019 über Inhalte des Auskunftsrechtes nach Art. 15 DSGVO. Eine betroffene Person begehrte von einer Lebensversicherung die Herausgabe sämtlicher Daten und verlangte dabei auch die Herausgabe von Dokumenten. Das Gericht hat dieses Verlangen zurückgewiesen und entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht die Herausgabe sämtlicher Unterlagen beinhaltet.  weiterlesen

Zunächst stellte das Gericht klar, dass der Auskunftsanspruch (nur) die personenbezogenen Daten umfasst und verweist dazu auf die Definition in Art. 4 Abs.1 DSGVO:

„Gemäß Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO sind „personenbezogene Daten“ in diesem Sinne alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen“.

Im Folgenden schneidet das Gericht kurz an, dass auch Unterlagen personenbezogene Daten sind. Daraus könnte man jetzt den Schluss ziehen, das Gericht habe die Formulierung in Art. 15 Abs.3 DSGVO „Kopie der personenbezogenen Daten“ übersetzt und erklärt „Unterlagen“ als personenbezogene Daten. Dem ist jedoch nicht so: Das Gericht schränkt diese Aussage sofort im nächsten Satz wieder in und wird konkreter und stellt ausdrücklich fest, dass „sämtlicher gewechselter Schriftverkehr“ oder „Vermerke“ eben nicht gemeint sind.

„Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der Erwägungsgründe stellen ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen ebenfalls „personenbezogene Daten“ dar. Nach der Auffassung der Kammer bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann (so das OLG Köln zu § 34 BDSG a.F., Beschluss vom 26.07.2018, 9 W 15/18). Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar.“

Das Gericht hat festgestellt, dass die Begriffe „Daten“ in Art. 15 Abs.3 DSGVO und „Unterlagen“ nicht identisch sind und gleichgesetzt werden dürfen. Nach Art. 15 Abs.3 DSGVO sind nur die reinen Daten, nicht aber die Unterlagen gemeint. Das Gericht hat es recht plastisch formuliert:

„Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Folgerichtig bestimmt Artikel 15 Abs. 3 DS-GVO, dass der Betroffene eine Kopie (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, erhält.“

Dieses Urteil zieht u.a. auch die Erwägungsgründe der DSGVO mit heran. Erwägungsgrund 63 stellt recht deutlich klar, dass lediglich Daten, nicht aber die Dokumente mit den Daten herauszugeben sind. In Satz 2 des Erwägungsgrundes 63 heißt es am Beispiel der Gesundheitsdaten ausdrücklich, dass die Daten IN Akten herauszugeben sind, und eben nicht DIE Akte an sich:

„Dies schließt das Recht betroffener Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.“

Bereits die Erwägungsgründe zählen die Daten(felder) auf, nicht aber die Dokumente. Darauf bezieht sich das Gericht in seiner Auslegung. Die Betroffene hatte aus Sicht des Verantwortlichen sämtliche gespeicherte Daten erhalten, konnte aber nicht substantiiert belegen, welche Daten fehlen sollten. Es besteht jedenfalls kein Recht auf Dokumentenkopien.

zum Urteil

Urteil: Auskunftsrecht im Arbeitsverhältnis bezieht sich auch auf Verhaltensangaben in einem betrieblichen Hinweisgebersystem („Whistleblower“)

LArbG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.2018 – Az: 17 Sa 11/18

Das Gericht hat im Rahmen eines Kündigungsverfahrens eines Arbeitnehmers auch über einen geltend gemachten Auskunftsanspruch entschieden und sich dabei mit der Frage, ob das Auskunftsrecht durch Geheimhaltungsinteressen beschränkt sein kann, beschäftigt.   weiterlesen


Das Urteil hat mehrere wichtige Aussagen zum Datenschutz  getroffen. Vier wichtige Punkte sind erwähnenswert:

1. Das Einsichtsrecht in die Personalakte  gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO bestehen parallel und unabhängig voneinander.

2.  E-Mails werden als personenbezogene Daten qualifiziert, denn jede „geschriebene, gesendete und empfangene E-Mail enthält bereits personenbezogene Daten, nämlich Informationen, die sich auf den (Betroffenen) beziehen“.
Diese Aussage ist allerdings recht pauschal, hier wäre es hilfreich gewesen, wenn das Gericht die personenbezogenen Daten, die mit der Kommunikationsform „E-Mail“ verbunden sind, konkret oder beispielhaft benannt hätte. Zu diesem Punkt bleiben mehr Fragen offen als Antworten gegeben sind.

3.  Leistungs- und Verhaltensdaten sind als personenbezogene Daten vom Auskunftsanspruch umfasst.

4.  Wenn das Auskunftsrecht wegen „Rechte Dritter“ oder „berechtigter Interessen“ nach § 34 Abs. 1 BDSG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG eingeschränkt werden soll, kann das nur für den konkreten Einzelfall gelten; diese Einschränkungen sind in einer Einzelfallabwägung zu ermitteln. Die Auskunft pauschal zu verweigern, weil die Daten aus einem betrieblichen Hinweisgebersystem, das Anonymität zusichert, kommen, reicht allein nicht aus. Das Gericht führt dazu aus:
„Nur „soweit“ schützenswerte Interessen Dritter bestehen würden und diese in der gebotenen Einzelfallabwägung gegenüber dem Auskunftsanspruch als gewichtiger einzustufen wären, wäre eine Einschränkung des Auskunftsanspruches anzunehmen. Die für diese Einzelfallabwägung maßgeblichen Tatsachen, die zur Einschränkung des Auskunftsanspruches führen könnten, sind jedoch von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Die Beklagte verweist pauschal auf das Schutzbedürfnis von Hinweisgebern. Die Beklagte führt aus, sie sei auf den bedingungslosen Schutz der Anonymität hinweisgebender Mitarbeiter angewiesen. Ansonsten sei zu befürchten, dass Mitarbeiter künftig aus Angst vor Benachteiligung und „Repressalien“ auch bei schwerwiegendem Fehlverhalten auf entsprechende Hinweise an den Arbeitgeber verzichteten“.
Dazu muss für den Einzelfall begründet und belegt werden, warum die konkreten personenbezogenen Daten in diesem Fall nicht herausgegeben werden können:
„Diese Erwägungen sind zu allgemein gehalten, als dass damit gänzlich oder in einem bestimmten Umfang der Auskunftsanspruch des Klägers eingeschränkt werden könnte. Es bedürfte der Nennung eines konkreten Sachverhaltes, anhand dessen geprüft werden könnte, ob durch die Auskunftserteilung tatsächlich die Rechte und Freiheiten anderer Personen beschränkt werden würde. Die Einschränkung des Auskunftsanspruches wegen überwiegender schützenswerter Interessen Dritter scheitert bereits daran, dass es nach dem Vortrag der Beklagten unklar bleibt, auf welche personenbezogenen Daten des Klägers sich die behaupteten schützenswerten Interessen Dritter beziehen sollen. Soweit die Beklagte mit dem Hinweis auf schützenswerte Interessen Dritter den Auskunftsanspruch verweigert, ist sie für die maßgeblichen Umstände in der Darlegungslast. Sie wäre kraft Sachnähe in der Lage gewesen, vorzutragen, welche konkreten personenbezogen Daten nicht herausgegeben werden können, ohne dass schützenswerte Interessen Dritter tangiert werden. Zu dieser Darlegung hätten nicht schon die personenbezogenen Daten als solche preisgegeben werden müssen. Ausreichend, aber auch erforderlich wäre gewesen, darzulegen, auf welche genauen Informationen (Sachverhalt/Vorfall/Thema in zeitlicher und örtlicher Eingrenzung nebst handelnden Personen) sich das überwiegende berechtigte Interesse an einer Geheimhaltung beziehen soll. Nur dann wäre der Kammer die notwendige Einzelfallabwägung möglich gewesen. Soweit in diesem Fall die berechtigten Interessen Dritter gegenüber dem Auskunftsinteresse des Klägers überwogen hätten, wäre auch erst dann in einem zweiten Schritt eine gegenständliche Einschränkung im Tenor möglich gewesen.“

Zum Urteil

Urteil: Videoüberwachung erfordert konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines berechtigten Interesses

BVwG, Urt. v. 27.03.2019 – Az: 6 C 2.18

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte über die Zulässigkeit einer Videoüberwachung am Eingang einer Zahnarztpraxis und kam zu dem Schluss, dass die Rechtmäßigkeitsanforderungen nicht vorlagen.   weiterlesen


Auch wenn hier (da über eine ältere aufsichtsbehördliche Anordnung zu entscheiden war) das alte BDSG als Rechtsgrundlage herangezogen wurde, gelten nach unserer Auffassung die im Urteil gemachten Aussagen auch für neue Rechtslage: Die alte Rechtsgrundlage § 6b Abs. 1 S. 1 BDSGalt ist deckungsgleich mit der neuen Regelung in § 4 Abs.1 S.1 BDSG2018, so dass die Aussagen des Urteils auch für die neue Videoüberwachungsregelung heranzogen werden können.
Das Gericht führt aus, dass für ein berechtigtes Interesse (für die Videoüberwachung) konkrete Tatsachen vorliegen müssen, die die Überwachung erforderlich machen. In dem Streitfall befürchtete die Ärztin, dass Unbefugte die Praxis betreten könnten und Straftaten verüben könnten, da der Empfangstresen unbesetzt ist und man die Arztpraxis einfach betreten kann. Das Gericht wertete dies als keine ausreichenden Tatsachen und nannte dies lediglich Befürchtungen. Diese reichen für ein berechtigtes Interesse nicht aus. Auch das Argument der Ärztin, dass sie ohne die Überwachung höhere Kosten habe, wies das Gericht ab, da diese Angaben dem Gericht nach nur pauschal geäußert wurden, nicht aber belegt sind.
Das Urteil ist noch nicht im Volltext veröffentlicht. Aus der Pressemitteilung lässt sich jedoch entnehmen, dass für ein berechtigtes Interesse immer Tatsachen, konkrete Anhaltspunkte, vorliegen müssen – das berechtigte Interesse also immer belegt sein muss, damit es angenommen werden kann. Diese Anforderung lässt sich für andere Verarbeitungen und damit auch auf die Rechtsgrundlage Art.6 Abs.1 Buchstabe f DSGVO übertragen.

Zur Pressemitteilung

Urteil: Ein Betreuer kann für einen Patienten eine datenschutzrechtliche Einwilligung abgeben

AG Gießen, Urt. v. 16.07.2018 – Az: 230 XVII 381/17 G

Das Amtsgericht erkennt für den Betreuer ein eigenes Recht, die datenschutzrechtliche Einwilligung abzugeben. Der Betreuer hat demnach eine eigene Ermächtigung.   weiterlesen

Aus dem Urteil:
„Die Ermächtigung hiermit ergibt sich aus § 1902 BGB in Verbindung mit dem Teilaufgabenkreis die Vertretung gegenüber sonstigen Institutionen. Das grundsätzlich für Betreuer geltende Verbot von In-sich-Geschäften gemäß § BGB § 1908i Abs. BGB § 1908I Absatz 1 S. 1 in Verbindung mit §§ BGB § 1795 Abs. BGB § 1795 Absatz 2, BGB § 181 BGB steht hier nicht entgegen.“

Das Gericht sieht in der Alternative, nämlich einen Ersatzbetreuer zu bestellen, der dann in die Einwilligung für Datenübermittlungen an den Betreuer einwilligt, einen „Kurzschluss“, weshalb dieser Weg nicht zum Ziel führt. Bereits die Bestellung eines Ersatzbetreuers erfordert eine Einwilligung, so dass das Problem nicht behoben werden kann. Entscheidend ist, so das Gericht, dass die Datenerfassung durch den Betreuer „ sich in den Grenzen seines gesetzlichen Auftrags bewegt“.

Anders ist die Lage nur dann, wenn der Patient noch einwilligungsfähig ist.

zum Urteil

Urteil: Anbieter eines E-Mail-Dienstes kann im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Überwachung zur Übermittlung von IP-Adressen verpflichtet werden

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.12.2018 – 2 BvR 2377/16 –

Auch daten­schutz­optimiertes Geschäftsmodell entbindet nicht von Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.  weiterlesen

Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstößt, dass der Anbieter eines E-Mail-Dienstes im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikations­überwachung verpflichtet ist, den Ermittlungsbehörden die Internet­protokoll­adressen (im Folgenden: IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden auch dann zu übermitteln, wenn er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hat, dass er diese nicht protokolliert.

zum Urteil

Urteil: Angabe einer E-Mailadresse ist keine Einwilligung und ein Sporthändlersortiment keine vergleichbare Leistung zu Kinderhosenkauf

LG Berlin, Urt. v. 16.11.2017 – Az.: 16 O 225/17

Sachverhalt: Ein Kunde hatte bei einem Sportartikel-Versand eine Kinderhose bestellt und bekam später mehrere E-Mails mit Werbung an die im Bestellprozess angegebene (private) Emailadresse. Diese Werbung bezog sich auf das gesamte Produktportfolio des Sportartikel-Versands. In der Datenschutzerklärung des Shops hieß es u.a.: „Als Kunde werden deine Daten zum Zweck der Vertragserfüllung und für eigene Werbezwecke genutzt.“  weiterlesen

Entscheidung:
Das Gericht stellte einen Unterlassunganspruch des Kunden gegen den Händler fest (§§ 3, 7, 8 UWG)  zu. Es fehlte an den Voraussetzungen, unter den E-Mailwerbung zulässig ist. E-Mailwerbung ohne die Voraussetzungen des § 7 UWG ist als unzumutbare Belästigung einzustufen.

1. Die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse im Rahmen des Bestellprozesses bei einem Online-Shop ist keine Einwilligung für E-Mail-Werbung. Eine Einwilligung ist eine Willensbekundung, die ohne Zwang und für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Mit der Willensbekundung kommuniziert die betroffene Person, dass sie akzeptiert, dass sie betreffende personenbezogene Daten werden. Notwendig ist, dass die betroffene Person eine Erklärung ausdrücklich und in gesonderter Weise (z.B. durch eine getrennte Checkbox) abgibt.
Das ist nicht gegeben, wenn die Verarbeitung nur im Rahmen der AGBs erläutert wird.
2. Nach Auffassung des Gerichtes liegt auch kein Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG zur Bestandskundenwerbung vor. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass Werbung für das gesamte Sortiment nicht Werbung für gleichartige Produkte bedeutet. Das gesamte Sortiment eines Sportartikel-Händlers ist nicht ähnlich mit einer dort gekauften Kinderhose, so dass die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 UWG nicht vorliegen.

Anmerkung: Da hier der Anwalt eines Verbandes geklagt hatte, konnten Ansprüche aus dem UWG geltend gemacht werden. Als Privatperson hätte (auch) Verletzung aus §§ 1004, 823 BGB geltend gemacht werden können.
Offen ist, ob die Werbung nicht auch als unzulässig eingestuft werden muss, weil der betroffene nicht über das Widerspruchsrecht unterrichtet wurden.

BayLDA: Medienbruch in der Information über Videoüberwachung zulässig

Das Bayerische Landesamt für Datenschutz setzt sich in einer kleinen Stellungnahme mit der Informationspflicht nach Art.13 DSGVO bei Videoüberwachung auseinander. Die  Behörde verweist zum einen auf die bereits bekannte Darstellung der Informationen nach dem Muster der Datenschutzkonferenz. Zum anderen äußert sich die Behörde aber zur Information über die Rechte von Betroffenen, über die nach Art. 13 DSGVO ebenfalls zu unterrichten ist.  weiterlesen

Hier hält das BayLDA es für zulässig, auf online bereitgestellte Informationen zu verweisen und lediglich den Link zu dieser Info abzugeben. Auch sollte die Information für Personen, die über keinen Internetzugang verfügen, an anderer Stelle erhaltbar sein.
Die Behörde verweist hinsichtlich des Informationsblattes auf ein Muster, das ebenfalls von der DSK herausgegeben wurde
Das interessante Fazit dieser Stellungnahme ist, dass die Behörde einen Medienbruch in der Information nach Art.13 DSGVO für zulässig bewertet hat.
Zur Stellungnahme:
https://www.lda.bayern.de/de/videoueberwachung.html

Urteil: DSGVO-Verstöße sind nicht abmahnfähig

LG Wiesbaden Urteil vom 05.11.2018, Az. 5 O 214/18

Nach dem LG Bochum (Urteil 7.8.2018 Az. I-12 O 85 / 18) hat auch das LG Wiesbaden geurteilt, dass evtl. Verstöße gegen die DSGVO nicht vom Wettbewerber abgemahnt werden können.  weiterlesen

Das klagende Unternehmen bemängelte, dass der Wettbewerber nicht ausreichend über das Auskunftsrecht informiert und sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten.
Nach dem Urteil sind Mitbewerber nach dem UWG (§§ 3 Abs. 1,3 a i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) weder anspruchsberechtigt noch klagebefugt. Die DSGVO enthalte hinsichtlich Sanktionen und Rechtsbehelfen abschließende Festlegungen, wie eine betroffene Person gegen Verstöße vorgehen kann. Die DSGVO ist nach Auffassung des Gerichtes in den Artikeln 77-84  eine abschließende Regelung schließt Ansprüche von Mitbewerbern aus.

Urteil veröffentlicht bei Jur-PC

Urteil: Unterlassungsanspruch bei rechtswidriger Videoüberwachung

LG Duisburg Urteil 17.10.2016 Az. 3 O 381/15

Greifen erstellte Videoaufnahmen rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht ein, besteht ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen die weitere Verwendung der Videoaufnahmen gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 (analog). weiterlesen

Aus dem Urteil:

1. Ob eine Videoaufnahme rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht eingreift, hängt davon ab, die Abwägung der widerstreitenden Interessen ein Überwiegen des Schutzes des Persönlichkeitsrechts ergibt:
„ Die Anfertigung von Videoaufnahmen als solches, berührt grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Vgl. nur Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 22 KUG/§ 60 Rn. 11, Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 22 KUG Rn. 13). Da es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht jedoch um ein sogenanntes Rahmenrecht handelt, erkennt die h.M., und so auch das erkennende Gericht, keinen allgemeinen, grenzenlosen Schutz vor jeglicher Form von Bildaufnahmen an. Die Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht in rechtswidriger Weise verletzt ist, ist vielmehr im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange zu bestimmen, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.“
Nach der Rechtsprechung des BGH kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94 –, juris, Rn. 15).“

2. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt bereit darin, dass es sich a) um lächerlich machende Bilder handelt und b) die abgebildete Person nicht mehr über die Verbreitung dieser Bilder entscheiden kann:
„Nach dem Eindruck, welchen das Gericht im Rahmen der informatorischen Anhörung von dem Kläger zu 1. gewinnen konnte, ist diesem die Existenz dieser Videos in hohem Maße peinlich und unangenehm. Das Gericht hält nach Inaugenscheinnahme des Videos für absolut verständlich, dass der Kläger sich durch diese Videos lächerlich gemacht fühlt. Der Kläger wird dort in exponierter Stellung, mit freiem Oberkörper, abgebildet. Er ist nicht etwa zufällig Teil der streitgegenständlichen Aufnahmen geworden, sondern gewissermaßen deren Protagonist.
Durch die Anfertigung der Videoaufnahme seitens des Beklagten zu 1., hat der Kläger zu 1. jegliche Verfügungsmacht über die Darstellung seiner eigenen Person verloren. Der Beklagte zu 1. hat sich auf diese Weise in eine Position gebracht, in welcher er frei über die angefertigte, den Kläger lächerlich machende, bildliche Darstellung verfügen, und diese nunmehr selbst oder mit anderen, jederzeit betrachten und potentiell verbreiten kann.“

3. Handelt es sich um Bilder nur aus der Sozialsphäre des Betroffenen, kann der Eingriff durch geringfügige Gegeninteressen bereits gerechtfertigt sein. Minimum ist aber, dass es überhaupt schützenswerte Interesse desjenigen gibt, der die Videoaufnahmen macht:
„Wägt man hiergegen das Interesse des Beklagten zu 1. an der Anfertigung dieser Videoaufnahmen ab, führt dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts zur Annahme einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 1. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass an die Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs keine hohen Anforderungen zu stellen sind, wenn lediglich die Sozialsphäre des Abgebildeten betroffen ist.“ …
„Fraglos ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. sich bewusst entschieden hat, gegenüber den Beklagten das beschriebene Verhalten an den Tag zu legen. Er hatte also gewissermaßen in der Hand, ob überhaupt die Möglichkeit bestand, ihn in der gegenständlichen exponierten Haltung abzulichten, oder nicht. Diese Umstände konnten sich zu Gunsten des Beklagten zu 1. jedoch nur dann niederschlagen, wenn dieser überhaupt ein schützenswertes Interesse an der Anfertigung der Aufnahmen gehabt hätte.“

4. Als Rechtfertigung kommen Einwilligung, ein berechtigtes Interesse an einer Abwehr von schädlichem Verhalten, aber auch Beweissicherung in Frage. Diese Gründe müssen aber tatsächlich vorliegen:
„Das Verhalten des Klägers hatte, auf Grund seiner kurzen zeitlichen Dauer, auch noch keine Beeinträchtigung der Rechtsgüter der Beklagten in einem Ausmaß erreicht, dass diese gewissermaßen in Form der Notwehr oder Selbsthilfe zum „Gegenangriff“ in der beschriebenen Form übergehen durften. Ungeachtet der Frage der Geeignetheit der Anfertigung solcher Aufnahmen, zur Abwehr der in Rede stehenden Beeinträchtigung, hätten hier mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Die von dem Beklagten zu 1. beschriebene Bedrohungslage, konnte das Gericht auf dem Video nicht erkennen.“ …. „Auch der Einwand, die Aufnahmen seien zum Zwecke der Beweissicherung erforderlich gewesen, überzeugt nicht. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers ist bereits nicht dargetan. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass der Kläger zu 1. ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, welches geeignet gewesen sein könnte, die Integrität des Garagendaches zu beeinträchtigen.“
5. Videoaufnahmen ohne schützenswerte Interessen an der Aufnahme verletzen das Persönlichkeitsrecht:
„Hat der Kläger aus den vorstehenden Gründen jedoch kein schützenswertes Interesse an der Anfertigung der Aufnahmen, wird der Kläger durch die Fertigung der Aufnahmen, welche seine Sozialsphäre berühren, zweifelsohne in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Filmen der eigenen Person, ohne schützenswertes Eigeninteresse des Filmenden, braucht dieser nicht zu dulden. Aus denselben Gründen stellt sich dieser Eingriff auch als rechtswidrig dar.

Zum vollständigen Urteil

Urteil: Bloße Möglichkeit von Aufnahmen des eigenen Grundstücks durch Überwachungskameras des Nachbarn begründet noch keinen Unterlassungs­anspruch

Amtsgericht München, Urteil vom 22.11.2018
– 213 C 15498/18 –

Bei Prüfung möglicher unzulässiger Eingriffe in allgemeines Persönlichkeits­recht durch „Überwachungsdruck“ ist auf Umstände des Einzelfalls abzustellen. weiterlesen

Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, kann im konkreten Einzelfall noch zumutbar sein. Dies entschied das Amtsgericht München und wies damit die Klage eines Nachbarn auf Beseitigung einer auf sein Grundstück ausgerichteten Überwachungskamera und Unterlassung der Anbringung anderer auf sein Grundstück ausgerichteter Kameras ab.

Zum vollständigen Urteil

Urteile-Übersicht: Arbeitgeber sind keine Telekommunikationsanbieter im Sinn des TKG

Noch steht eine höchstrichterliche Bundes-Entscheidung aus, jedoch hat sich eine Rechtsprechung verfestigt, die vom Standpunkt ausgeht, dass der Arbeitgeber kein Telekommunikationsanbieter im Sinne des TKG ist und die Regeln des TKG daher im Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden. weiterlesen

Urteile- Übersicht: Arbeitgeber sind keine Telekommunikationsanbieter im Sinn des TKG.

Noch steht eine höchstrichterliche Bundes-Entscheidung aus, jedoch hat sich eine Rechtsprechung verfestigt, die vom Standpunkt ausgeht, dass der Arbeitgeber kein Telekommunikationsanbieter im Sinne des TKG ist und die Regeln des TKG daher im Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden.
Diese Auffassung steht im Gegensatz zur Auffassung der deutschen Aufsichtsbehörden.

Folgende Gerichte und Urteile vertreten die genannte Auffassung:

1. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016, Az. 5 Sa 657/15

– Im Kündigungsschutzprozess können zu Lasten des Arbeitnehmers die vom Arbeitgeber ohne Hinzuziehung des Arbeitnehmers ausgewerteten Einträge der aufgerufenen Internetseiten in der Chronik des auf dem Dienstrechner des Arbeitnehmers installierten Internet-Browsers zum Beweis einer exzessiven Internetnutzung verwertet werden. Obwohl es sich dabei um personenbezogene Daten handelt und auch wenn eine wirksame Einwilligung in die Kontrolle dieser Daten nicht vorliegt, besteht kein Beweisverwertungsverbot,
– Auch aus § 88 Abs. 3 TKG folgt in diesem Falle kein Beweisverwertungsverbot, weil das TKG nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses erlaubt.

Zum Volltext des Urteils hier:

2. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011, Az. 4 Sa 2132/10:

– Ein Arbeitgeber wird nicht allein dadurch zum Dienstanbieter i. S. d. Telekommunikationsgesetzes, dass er seinen Beschäftigten gestattet, einen dienstlichen E-Mail-Account auch privat zu nutzen.
– Belassen die Beschäftigten bei Nutzung des Arbeitsplatzrechners die eingehenden E-Mails im Posteingang bzw. die versendeten im Postausgang, so unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers auf diese Daten nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses.

Zum Volltext des Urteils hier:

3. LAG Hamm, Urteil vom 10.07.2012 – 14 Sa 1711/10

– Das Fernmeldegeheimnis wird nicht berührt, wenn nicht der eigentliche E-Mail-Verkehr an sich, sondern lediglich der auf dem Rechner des Arbeitgebers abgespeicherte Inhalt kontrolliert wird (vgl. VGH Hessen, 19. Mai 2009, 6 A 2672/08.Z, NJW 2009, 2470). Der Grundrechtsschutz nach Art. 10 GG erstreckt sich nicht auf die außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet in dem Moment, in dem die E-Mail beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist (vgl. BVerfG, 16. Juni 2009, 2 BvR 902/06, NJW 2009, 2431). Entsprechendes gilt für die abgespeicherten Chatprotokolle, die nach Abschluss des Chatgesprächs auf dem Arbeitsplatzrechner des Klägers verblieben sind. Auch diese sind lediglich die gespeicherten Inhalte und Umstände einer abgeschlossenen Kommunikation.

Zum Volltext des Urteils hier:

4. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 30.7.2014, 1 S 1352/13

– Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zum Löschungsanspruch des Klägers dargelegt, dass dieser sich nicht zusätzlich auf § 88 TKG berufen kann.

Zum Volltext des Urteils hier:

Vorinstanz:
VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013, Az. 2 K 3249/12

„Der Schutzbereich des § 88 TKG ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet. § 88 TKG ist im Verhältnis zu den Datenschutzgesetzen eine spezielle Schutzvorschrift für personenbezogene Daten, die im Rahmen eines Telekommunikationsvorgangs anfallen (vgl. Bock in Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 88 Rn. 10). § 88 TKG hat allerdings wie Art. 10 GG allein den Schutz des Fernmeldegeheimnisses zum Ziel. § 88 TKG kann als einfachgesetzliche Ausprägung des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG bezeichnet werden (vgl. Bock in Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 88 Rn. 1). Ist der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG nicht eröffnet, so kann sich ein Betroffener auch nicht auf das für Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 TKG geltende gesetzliche Verbot nach § 88 Abs. 2 und Abs. 3 TKG berufen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19.05.2009 – 6 A 2672/08.Z – NJW 2009, 2470). So liegt der Fall hier.

Das Bundesverfassungsgericht grenzt den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung auf die Bewahrung des privaten, vor der Öffentlichkeit und den Eingriffen unbefugter Dritter unbehelligt ablaufenden Austauschs von Informationen während des Kommunikations- oder Übertragungsvorgangs ein. Der Grundrechtsschutz des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst demgegenüber nicht die nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Verbindungsdaten, soweit dieser eigene Schutzvorkehrungen gegen den heimlichen Datenzugriff treffen kann. Die spezifischen Gefahren einer räumlich distanzierten Kommunikation, vor denen das Telekommunikationsgeheimnis schützen will, bestehen hier nicht fort (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19.05.2009 – 6 A 2672/08.Z – a.a.O. unter Bezug auf BVerfG, Urteile vom 02.03.2006 – 2 BvR 2099/04 – BVerfGE 115, 166 = NJW 2006, 976 und vom 27.02.2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 – BVerfGE 120, 274 = NJW 2008, 822; siehe ferner BVerfG, 16.06.2009 – 2 BvR 902/06 – BVerfGE 124, 43 = NJW 2009, 2431; LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010 – 12 Sa 875/09 – NZA-RR 2010, 406; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 – 4 Sa 2132/10 – DB 2011, 1281; LAG Hamm, Urteil vom 10.07.2012 – 14 Sa 1711/10 – DuD 2013, 50 = juris Rn. 175).

Gemessen daran ist der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 Abs. 1 GG hier hinsichtlich der streitgegenständlichen E-Mail-Postfachdaten des Klägers nicht betroffen. Dies folgt daraus, dass es sich bei den E-Mails nicht um Kommunikationsinhalte handelt, die der Beklagte während des Kommunikations- oder Übertragungsvorgangs ohne Wissen und Wollen der Kommunikationsteilnehmer datenmäßig erfasst und gespeichert beziehungsweise in anderer Weise verarbeitet hat. Vielmehr sind diese E-Mails erst nach dem Abschluss der Übertragung über den Empfänger der E-Mail in die Speichermedien des Beklagten gelangt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19.05.2009 – 6 A 2672/08.Z – a.a.O.).“

5. LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010, Az. 12 SA 875/09:

– Gestattet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, den Arbeitsplatzrechner auch zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen und E-Mails, die von den Mitarbeitern nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht werden, im Posteingang oder -ausgang zu belassen oder in anderen auf lokalen Rechnern oder zentral gesicherten Verzeichnissen des Systems abzuspeichern, unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers oder Dritter auf diese Datenbestände nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Schutz gegen die rechtswidrige Auswertung dieser erst nach Beendigung des Übertragungsvorganges angelegten Daten wird nur durch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof 19.05.2009, 6 A 2672/08.Z, NJW 2009, 2470 – 2473). Die Beklagte hat vorliegend nicht die § 15 Telemediengesetz bzw. § 88 Telekommunikationsgesetz verletzt, da sie im Sinne dieser Spezialgesetze nicht als „Dienstanbieter“ von Telekommunikationsdienstleistungen anzusehen ist. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers ist durch eine Güteabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdient (BAG 13.12.2007 a. a. O. Rn. 36).

Zum Volltext des Urteils hier:

6. Hessischer VGH, Beschluss vom 19.05.2009 – 6 A 2672/08.Z

– Gestattet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, den Arbeitsplatzrechner auch zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen und E-Mails, die von den Mitarbeitern nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht werden, im Posteingang oder -ausgang zu belassen oder in anderen auf lokalen Rechnern oder zentral gesicherten Verzeichnissen des Systems abzuspeichern, unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers oder Dritter auf diese Datenbestände nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Schutz gegen die rechtswidrige Auswertung dieser erst nach Beendigung des Übertragungsvorgangs angelegten Daten wird durch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährt.

Zum Volltext des Urteils hier:

7. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2007 – 3 Ca 1455/07

– Bei der Erhebung und Speicherung von Daten hinsichtlich der Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer ist dessen Persönlichkeitsrecht in der Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Eine Rechtsgrundlage für eine Kontrolle der dienstlichen Internetnutzung enthält das Bundesdatenschutzgesetz (das TKG ist dagegen nicht anwendbar – vgl. Mengel, BB 2004, 2014 [2020]).

Zum Volltext des Urteils hier:

Urteil: Berechtigte Interesse im Sinne des Art.6 Abs.1 (f) DSGVO sind auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen

OLG München, Teil-Urteil 24.10.2018, Az. 3 U 1551/17

Um einen möglichen Schadensersatzanspruch ermitteln zu können, dürfen Angaben über Abnehmer (Käufer) bestimmter Produkte nach Art. 6 Abs.1 Buchstabe f DSGVO herausgegeben werden.
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1. Bei der Interessenabwägung nach Art.6 Abs 1(f) DSGVO kommt es nicht nur auf rechtliche Interessen der Gegenseite, sondern auch auf wirtschaftliche oder idelle Interessen an. Der Anwendungsbereich ist weit auszulegen:

„Vor dem teleologischen Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. DS-GVO, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen des Verantwortlichen (oder eines Dritten) zu schaffen, können dabei nicht nur rechtliche Interessen von Bedeutung sein, sondern müssen auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen des Verarbeiters berücksichtigt werden. Eine möglichst weite Interpretation des berechtigten Interesses ist zudem (unions-)grundrechtlich geboten, wobei das Recht auf Berufsfreiheit hervorzuheben ist (BeckOK, a.a.O., Rn. 49). Geht man davon aus, dass die von seiten der Klägerin erteilte Information der Beklagten zur Ermittlung eines möglichen Schadensersatzanspruchs aus der Verletzung des Vertragshändlervertrags dient und die Klagepartei gemäß § 242 BGB zur Erteilung einer solchen Information gehalten ist, kann der Gesichtspunkt des Schutzes der wirtschaftlichen Daten der jeweiligen Kunden der Klägerin nicht höhergestellt werden.“

2. Bei der Interessenabwägung sind auch zu berücksichtigen, welche Daten betroffen sind und ob das Gebot der Datenvermeidung (nicht erforderliche Angaben ausgeschlossen) berücksichtigt wird:

„Insoweit ist besonders zu berücksichtigen, dass die Daten keinen höchst persönlichen Bereich oder ein besonderes Knowhow der Branche betreffen, sondern einen nach außen hin – durch Einsatz der Kräne bzw, Aufbauten – nicht verborgen bleibenden Kaufvorgang. Auch stehen Interessen der Kunden an wirtschaftlicher Geheimhaltung nicht inmitten: Daten wie Ratenzahlung, Kreditfinanzierung u.ä. sind nicht Gegenstand der geschuldeten Auskunft.“

Zum vollen Urteilstext hier

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