Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 15.05.2018 – 2 Wx 202/18 –
Entbindung von Schweigepflicht entspricht mutmaßlichem Willen des Erblassers Steht die Testierfähigkeit des Erblassers in Frage, so entspricht es dem mutmaßlichen Willen des Erblassers seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO besteht dann nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.weiterlesen