Das Landgericht Köln entschied am 19.03.2019 über Inhalte des Auskunftsrechtes nach Art. 15 DSGVO. Eine betroffene Person begehrte von einer Lebensversicherung die Herausgabe sämtlicher Daten und verlangte dabei auch die Herausgabe von Dokumenten. Das Gericht hat dieses Verlangen zurückgewiesen und entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht die Herausgabe sämtlicher Unterlagen beinhaltet. Zunächst stellte das Gericht klar, dass der Auskunftsanspruch (nur) die personenbezogenen Daten umfasst und verweist dazu auf die Definition in Art. 4 Abs.1 DSGVO: „Gemäß Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO sind „personenbezogene Daten“ in diesem Sinne alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen“. Im Folgenden schneidet das Gericht kurz an, dass auch Unterlagen personenbezogene Daten sind. Daraus könnte man jetzt den Schluss ziehen, das Gericht habe die Formulierung in Art. 15 Abs.3 DSGVO „Kopie der personenbezogenen Daten“ übersetzt und erklärt „Unterlagen“ als personenbezogene Daten. Dem ist jedoch nicht so: Das Gericht schränkt diese Aussage sofort im nächsten Satz wieder in und wird konkreter und stellt ausdrücklich fest, dass „sämtlicher gewechselter Schriftverkehr“ oder „Vermerke“ eben nicht gemeint sind. „Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der Erwägungsgründe stellen ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen ebenfalls „personenbezogene Daten“ dar. Nach der Auffassung der Kammer bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann (so das OLG Köln zu § 34 BDSG a.F., Beschluss vom 26.07.2018, 9 W 15/18). Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar.“ Das Gericht hat festgestellt, dass die Begriffe „Daten“ in Art. 15 Abs.3 DSGVO und „Unterlagen“ nicht identisch sind und gleichgesetzt werden dürfen. Nach Art. 15 Abs.3 DSGVO sind nur die reinen Daten, nicht aber die Unterlagen gemeint. Das Gericht hat es recht plastisch formuliert: „Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Folgerichtig bestimmt Artikel 15 Abs. 3 DS-GVO, dass der Betroffene eine Kopie (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, erhält.“ Dieses Urteil zieht u.a. auch die Erwägungsgründe der DSGVO mit heran. Erwägungsgrund 63 stellt recht deutlich klar, dass lediglich Daten, nicht aber die Dokumente mit den Daten herauszugeben sind. In Satz 2 des Erwägungsgrundes 63 heißt es am Beispiel der Gesundheitsdaten ausdrücklich, dass die Daten IN Akten herauszugeben sind, und eben nicht DIE Akte an sich: „Dies schließt das Recht betroffener Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.“ Bereits die Erwägungsgründe zählen die Daten(felder) auf, nicht aber die Dokumente. Darauf bezieht sich das Gericht in seiner Auslegung. Die Betroffene hatte aus Sicht des Verantwortlichen sämtliche gespeicherte Daten erhalten, konnte aber nicht substantiiert belegen, welche Daten fehlen sollten. Es besteht jedenfalls kein Recht auf Dokumentenkopien.weiterlesen
Urteil: Auskunftsrecht umfasst nicht Dokumente, sondern Daten
LG Köln, Teilurteil v. 19.03.2019 – 26 O 25/18