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„Auf den zuvor von dem Prozessbevollmächtigten für die Klägerin gestellten Auskunftsantrag (Schreiben vom 06.09.2019) musste die Beklagte eine Auskunft nicht erteilen. Denn die Beklagte wies den Antrag mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück (Anlage K 3). Dies mit Recht.
Die DS-GVO knüpft die Auskunftspflicht des Verantwortlichen an einen Auskunftsantrag, der von der betreffenden Person gestellt wird. An einem solchen fehlt es vorliegend.“
Das Gericht führt weiter aus, dass dazu die Original-Vollmacht vorgelegt werden muss.
„Entgegen der Ansicht der Klägerin genügte die Vorlage eines „Signing Log“ über eine von der Klägerin elektronisch erfolgte Signatur nicht. Es kann dahinstehen, ob und welchen Anforderungen der von dem Klägervertreter verwendete Dienst genügt. Im Rahmen des § 174 BGB genügt nur die Vorlage einer Urkunde. Unter den zivilrechtlichen Begriff der Urkunde fallen keine elektronische Erklärungen, sondern nur solche verkörperte Erklärungen, die ohne die Verwendung technischer Hilfsmittel lesbar sind (MüKo-BGB/Einsele, 8. Aufl. 2018, § 126 BGB Rn. 25). Die elektronische Form kann eine Urkunde von Gesetzes wegen nicht ersetzen (§ 126 Abs. 3 Hs. 2 BGB).“
Das OLG stützt damit eine Rechtsauffassung, die bereits 2019 das AG Berlin Mitte (Urteil vom 29.07.2019 – Az.: 7 C 185/18) vertreten hat. Im Falle eines Auskunftsbegehrens muss der Anwalt seine Bevollmächtigung belegen.
Urteil OLG Stuttgart 31.03.2021: Anwalt muss bei Auskunftsanspruch für einen Betroffenen Vollmacht vorlegen
Das OLG Stuttgart (Urteil vom 31.03.2021, Az. 9U 34/21) hat ein weiteres Kriterium für die Auskunft präzisiert. Das Gericht stellte fest, dass eine Auskunftspflicht einen korrekten Auskunftsantrag erfordert. Fordert der Anwalt eines Betroffenen die Auskunft, muss der Anwalt seine Vollmacht vorlegen. In dem konkreten Fall lag die Vollmacht nicht vor, so dass der Verantwortliche zu Recht die Auskunft (zunächst) verweigerte. Das Gericht urteilte: