BAG Urteil: Auskunftsbegehren in Form „Kopie des E-Mailverkehrs“ ist zu unbestimmt

BAG Urteil: Auskunftsbegehren in Form „Kopie des E-Mailverkehrs“ ist zu unbestimmt

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Aspekt des Auskunftsrechtes weiter konkretisiert: Das Begehren muss „konkret“ sein (Urteil Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2021 – 2 AZR 342/20 ).  weiterlesen

Ein ehemaliger Arbeitnehmer eines Verantwortlichen begehrte Auskunft nach Art.15 DSGVO. Dabei verlangte er Kopie seiner Daten, und zwar in Form der Kopie seines Mail-Verkehrs und Kopie aller Mails, in denen er namentlich genannt ist.

Das BAG hat diesen Anspruch abgelehnt. Das Gericht urteilte, dass ein solches Begehren zu unbestimmt ist. Ein Antrag auf „Überlassung der Kopien von E-Mails“ ist unklar gefasst, weil nicht klar wird, auf welche E-Mails sich der Antrag bezieht. Wenn man ein solches Urteil vollstrecken möchte, ist nicht klar, was das Vollstreckungsverfahren beeinhaltet.

Das Gericht hat ausdrücklich nicht darüber entschieden, ob Kopien von E-Mails überhaupt vom Auskunftsrecht nach Art.15 Abs.3 DSGVO umfasst sind. Die Unklarheit, welche E-Mails gemeint sind und herausgegeben werden sollten, führte bereits dazu, dass der Antrag abgelehnt wurde. Das Gericht formuliert:

„Der Senat konnte offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.“

Der Urteilstext ist noch nicht veröffentlicht, hier geht’s zur Pressemitteilung des BAG:

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