Thüringen: Personalrat muss Datenschutzbeauftragten unabhängig von Größe benennen

Thüringen: Personalrat muss Datenschutzbeauftragten unabhängig von Größe benennen

Das Thüringer Parlament hat am 9.5.19 eine wegweisende Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes beschlossen: Der Personalrat hat, unabhängig von der Größe, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Der Thüringer Gesetzgeber sieht damit als der erster Landesgesetzgeber den Personalrat (Betriebsrat) als eigene verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO.weiterlesen

Gemäß einer Ergänzung zu § 80 ThürPersVG ist Personalrat verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Bemerkenswert daran ist, dass das Gesetz nicht ausdrücklich besagt, dass der Personalrat eine verantwortliche Stelle ist – sondern wie selbstverständlich voraussetzt. Das Gesetz verpflichtet, dass der Personalrat die Vorschriften zum Datenschutz zu beachten und dass er dazu einen Datenschutzbeauftragten benennen muss. Durch diese Ergänzung zur Benennung des DSB wird (lediglich) die ansonsten gültige Grenze zur Benennung ab 10 Personen verschoben. Damit wird klargestellt, dass diese variable Pflicht eines Verantwortlichen immer zu beachten ist. Da darüber hinaus der Personalrat verpflichtet ist, die Vorschriften des Datenschutzes einzuhalten (Absatz 1), ergibt sich konsequenterweise, dass er Pflichten wie Information nach Art.13 DSGVO oder die Wahrung der Betroffenenrechte nach Kapitel 2 DSGVO oder Sicherheitsmaßnahmen nach Art.32 DSGVO beachten muss.

Das Gesetz befindet sich hier:

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