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Nach Ansicht der Behörde verletzt es die gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung eines Datenschutzbeauftragten, wenn die Nachrichten anderen Personen als seinen Mitarbeitern bekannt werden.
Die Behörde formuliert:
„Die bzw. der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zur Wahrung von Geheimhaltung und Vertraulichkeit verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch gegenüber der sie bzw. ihn benennenden Stelle. Es ist daher nicht zulässig, dass Anfragen, die in dem Vertrauen auf Verschwiegenheit an eine*n Datenschutzbeauftragte*n gesandt werden, an andere Stellen des Unternehmens weitergeleitet werden. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vertraulichkeitspflichten stellt es daher bspw. dar, wenn die an eine*n Datenschutzbeauftragte*n gerichteten E-Mails an einen Verteiler weitergeleitet werden, dem neben der oder dem Datenschutzbeauftragten auch die IT-Leitung und der Kund*innenservice angehören. Für den Kontakt zu
der oder dem Datenschutzbeauftragten darf auch nicht dasselbe Kontaktformular verwendet werden wie für den Kontakt zum Unternehmen. Eingehende Post oder E-Mails an die oder den Datenschutzbeauftragte*n dürfen vom Unternehmen –
etwa in der Poststelle oder durch die Administrator*innen – nicht geöffnet oder gelesen werden.
Diese Feststellung hat Folgen: die Berliner Behörde hat dem eigenen Bekunden nach Unternehmen wegen dieses Verstoßes bereits verwarnt.
Zum Bericht, Seite 164
Berliner Aufsicht: Kontaktdaten des DSB müssen Verschwiegenheit gewährleisten
Die Berliner Aufsichtsbehörde hatte in Ihrem jüngsten Tätigkeitsbericht Stellung zum Empfängerkreis von Nachrichten an den Datenschutzbeauftragten genommen. Sie kritisiert, dass teilweise der kommunizierte Kontakt zum Datenschutzbeauftragten über eine Sammelmailadresse oder über andere Bereiche und Abteilungen läuft.