Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.12.2018 – 2 BvR 2377/16 –
Auch datenschutzoptimiertes Geschäftsmodell entbindet nicht von Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstößt, dass der Anbieter eines E-Mail-Dienstes im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung verpflichtet ist, den Ermittlungsbehörden die Internetprotokolladressen (im Folgenden: IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden auch dann zu übermitteln, wenn er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hat, dass er diese nicht protokolliert.weiterlesen