Urteil: Angabe einer E-Mailadresse ist keine Einwilligung und ein Sporthändlersortiment keine vergleichbare Leistung zu Kinderhosenkauf

Urteil: Angabe einer E-Mailadresse ist keine Einwilligung und ein Sporthändlersortiment keine vergleichbare Leistung zu Kinderhosenkauf

LG Berlin, Urt. v. 16.11.2017 – Az.: 16 O 225/17

Sachverhalt: Ein Kunde hatte bei einem Sportartikel-Versand eine Kinderhose bestellt und bekam später mehrere E-Mails mit Werbung an die im Bestellprozess angegebene (private) Emailadresse. Diese Werbung bezog sich auf das gesamte Produktportfolio des Sportartikel-Versands. In der Datenschutzerklärung des Shops hieß es u.a.: „Als Kunde werden deine Daten zum Zweck der Vertragserfüllung und für eigene Werbezwecke genutzt.“  weiterlesen

Entscheidung:
Das Gericht stellte einen Unterlassunganspruch des Kunden gegen den Händler fest (§§ 3, 7, 8 UWG)  zu. Es fehlte an den Voraussetzungen, unter den E-Mailwerbung zulässig ist. E-Mailwerbung ohne die Voraussetzungen des § 7 UWG ist als unzumutbare Belästigung einzustufen.

1. Die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse im Rahmen des Bestellprozesses bei einem Online-Shop ist keine Einwilligung für E-Mail-Werbung. Eine Einwilligung ist eine Willensbekundung, die ohne Zwang und für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Mit der Willensbekundung kommuniziert die betroffene Person, dass sie akzeptiert, dass sie betreffende personenbezogene Daten werden. Notwendig ist, dass die betroffene Person eine Erklärung ausdrücklich und in gesonderter Weise (z.B. durch eine getrennte Checkbox) abgibt.
Das ist nicht gegeben, wenn die Verarbeitung nur im Rahmen der AGBs erläutert wird.
2. Nach Auffassung des Gerichtes liegt auch kein Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG zur Bestandskundenwerbung vor. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass Werbung für das gesamte Sortiment nicht Werbung für gleichartige Produkte bedeutet. Das gesamte Sortiment eines Sportartikel-Händlers ist nicht ähnlich mit einer dort gekauften Kinderhose, so dass die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 UWG nicht vorliegen.

Anmerkung: Da hier der Anwalt eines Verbandes geklagt hatte, konnten Ansprüche aus dem UWG geltend gemacht werden. Als Privatperson hätte (auch) Verletzung aus §§ 1004, 823 BGB geltend gemacht werden können.
Offen ist, ob die Werbung nicht auch als unzulässig eingestuft werden muss, weil der betroffene nicht über das Widerspruchsrecht unterrichtet wurden.