Das Bayerische Landesamt für Datenschutz setzt sich in einer kleinen Stellungnahme mit der Informationspflicht nach Art.13 DSGVO bei Videoüberwachung auseinander. Die Behörde verweist zum einen auf die bereits bekannte Darstellung der Informationen nach dem Muster der Datenschutzkonferenz. Zum anderen äußert sich die Behörde aber zur Information über die Rechte von Betroffenen, über die nach Art. 13 DSGVO ebenfalls zu unterrichten ist.
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Hier hält das BayLDA es für zulässig, auf online bereitgestellte Informationen zu verweisen und lediglich den Link zu dieser Info abzugeben. Auch sollte die Information für Personen, die über keinen Internetzugang verfügen, an anderer Stelle erhaltbar sein.
Die Behörde verweist hinsichtlich des Informationsblattes auf ein Muster, das ebenfalls von der DSK herausgegeben wurde
Das interessante Fazit dieser Stellungnahme ist, dass die Behörde einen Medienbruch in der Information nach Art.13 DSGVO für zulässig bewertet hat.
Zur Stellungnahme:
https://www.lda.bayern.de/de/videoueberwachung.html