Nach dem LG Bochum (Urteil 7.8.2018 Az. I-12 O 85 / 18) hat auch das LG Wiesbaden geurteilt, dass evtl. Verstöße gegen die DSGVO nicht vom Wettbewerber abgemahnt werden können. Das klagende Unternehmen bemängelte, dass der Wettbewerber nicht ausreichend über das Auskunftsrecht informiert und sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten.weiterlesen
Nach dem Urteil sind Mitbewerber nach dem UWG (§§ 3 Abs. 1,3 a i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) weder anspruchsberechtigt noch klagebefugt. Die DSGVO enthalte hinsichtlich Sanktionen und Rechtsbehelfen abschließende Festlegungen, wie eine betroffene Person gegen Verstöße vorgehen kann. Die DSGVO ist nach Auffassung des Gerichtes in den Artikeln 77-84 eine abschließende Regelung schließt Ansprüche von Mitbewerbern aus.
Urteil: DSGVO-Verstöße sind nicht abmahnfähig
LG Wiesbaden Urteil vom 05.11.2018, Az. 5 O 214/18