Urteil: Videoüberwachung erfordert konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines berechtigten Interesses

Urteil: Videoüberwachung erfordert konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines berechtigten Interesses

BVwG, Urt. v. 27.03.2019 – Az: 6 C 2.18

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte über die Zulässigkeit einer Videoüberwachung am Eingang einer Zahnarztpraxis und kam zu dem Schluss, dass die Rechtmäßigkeitsanforderungen nicht vorlagen.   weiterlesen


Auch wenn hier (da über eine ältere aufsichtsbehördliche Anordnung zu entscheiden war) das alte BDSG als Rechtsgrundlage herangezogen wurde, gelten nach unserer Auffassung die im Urteil gemachten Aussagen auch für neue Rechtslage: Die alte Rechtsgrundlage § 6b Abs. 1 S. 1 BDSGalt ist deckungsgleich mit der neuen Regelung in § 4 Abs.1 S.1 BDSG2018, so dass die Aussagen des Urteils auch für die neue Videoüberwachungsregelung heranzogen werden können.
Das Gericht führt aus, dass für ein berechtigtes Interesse (für die Videoüberwachung) konkrete Tatsachen vorliegen müssen, die die Überwachung erforderlich machen. In dem Streitfall befürchtete die Ärztin, dass Unbefugte die Praxis betreten könnten und Straftaten verüben könnten, da der Empfangstresen unbesetzt ist und man die Arztpraxis einfach betreten kann. Das Gericht wertete dies als keine ausreichenden Tatsachen und nannte dies lediglich Befürchtungen. Diese reichen für ein berechtigtes Interesse nicht aus. Auch das Argument der Ärztin, dass sie ohne die Überwachung höhere Kosten habe, wies das Gericht ab, da diese Angaben dem Gericht nach nur pauschal geäußert wurden, nicht aber belegt sind.
Das Urteil ist noch nicht im Volltext veröffentlicht. Aus der Pressemitteilung lässt sich jedoch entnehmen, dass für ein berechtigtes Interesse immer Tatsachen, konkrete Anhaltspunkte, vorliegen müssen – das berechtigte Interesse also immer belegt sein muss, damit es angenommen werden kann. Diese Anforderung lässt sich für andere Verarbeitungen und damit auch auf die Rechtsgrundlage Art.6 Abs.1 Buchstabe f DSGVO übertragen.

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