Unternehmen haften für Datenschutzverstöße ihrer Beschäftigten

Unternehmen haften für Datenschutzverstöße ihrer Beschäftigten

Die DSK hat am 03.04.2019 folgende Entschließung zur Haftung des Unternehmens für Datenschutzverstöße der Beschäftigten gefasst:weiterlesen

„ Unternehmen haften im Rahmen von Art. 83 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für schuldhafte Datenschutzverstöße ihrer Beschäftigten, sofern es sich nicht um einen Exzess handelt. Dabei ist nicht erforderlich, dass für die Handlung ein gesetzlicher Vertreter oder eine Leitungsperson verantwortlich ist. Zurechnungseinschränkende Regelungen im nationalen Recht würden dem widersprechen.
Diese Haftung für Mitarbeiterverschulden ergibt sich aus der Anwendung des sogenannten funktionalen Unternehmensbegriffs des europäischen Primärrechts. Der funktionale Unter-nehmensbegriff aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besagt, dass ein Unternehmen jede wirtschaftliche Einheit unabhängig von ihrer Rechtsformund der Art ihrer Finanzierung ist. Erwägungsgrund 150 der DS-GVO weist für die Verhängung von Geldbußen wegen Datenschutzverstößen gegen Unternehmen klarstellend daraufhin. Nach der Rechtsprechung zum funktionalen Unternehmensbegriff haften Unternehmen für das Fehlverhalten sämtlicher ihrer Beschäftigten. Eine Kenntnis der Geschäftsführungeines Unternehmens von dem konkreten Verstoß oder eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist für die Zuordnung der Verantwortlichkeit nicht erforderlich. Handlungen von Beschäftigten,die bei verständiger Würdigung nicht dem Kreis der jeweiligen unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden können („Exzesse“), sind ausgenommen.“

Die Entschließung finden Sie hier

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