Datenschutzkonferenz positioniert sich zu Telemediendiensten und Tracking

Datenschutzkonferenz positioniert sich zu Telemediendiensten und Tracking

In einer neuen im März 2019 herausgegeben Orientierungshilfe der DSK zu Telemediendiensten beziehen die deutschen Aufsichtsbehörden Position zu zwei aktuell sehr in Diskussion befindlichen Themen:weiterlesen

Zum einen stellen die Behörden klar, dass sie die Datenschutzregeln im TMG nicht mehr für anwendbar halten. Die DSGVO hat als Regelung Vorrang. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ist die ePrivacy-Richtlinie nicht in nationale gesetzliche Regelungen umgesetzt.
Zum anderen vertiefen die Behörden ihren Standpunkt zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung beim Tracking. Die Legitimation über das überwiegend berechtigte Interesse Art. 6 Abs.1 (f) DSGVO ist demnach nicht ausgeschlossen, muss aber im Einzelfall durch eine belegte Abwägung nachweisbar sein. Die Behörden beschreiben dazu eine dreistufige Prüfung, die durchzuführen ist. Am Beispiel der Pixel-Zählung kommen sie zum Schluss, dass kein berechtigtes Interesse besteht.
Hervorzuheben ist auch der klare Standpunkt, dass aus aufsichtsbehördlicher Sicht die typischen IDs im Webtracking wie Cookie-ID, MAC-ID oder Werbe-ID nicht als Pseudonym gesehen werden. Begründet wird dies damit, dass diese Merkmale nicht anlegt werden, um den Betroffenen vor Identifizierung zu schützen, sondern um ihn zu erkennen. In der Onlinewelt kommt es nach der Behördenansicht nicht auf den bürgerlichen Namen an, sondern die Erkennbarkeit z.B. durch Verknüpfung mit Accountanmeldungen.

Zur Orientierungshilfe hier

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