Die Bayerische Aufsichtsbehörde hat klargestellt, dass sie als Rechtsgrundlage des Trackings mittels Google Anlytics die Einwilligung sieht. Die Behörde begründet dies damit, dass Google sich das Recht einräumen lässt, dass die Daten zu eigenen Zwecken verarbeitet werden dürfen. Warum die Behörde allerdings das überwiegende berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs.2 (f) DSGVO ausschließt, begründet sie nicht. Allein die Beteiligung des Unternehmens Google spricht nicht gegen ein mögliches Überwiegen des Verarbeitungsinteresses. Hier besteht trotz behördlichen Statements weiterhin Auslegungsbedarf.weiterlesen