150.000 Euro Bußgeld wegen falscher Rechtsgrundlage einer Verarbeitung

150.000 Euro Bußgeld wegen falscher Rechtsgrundlage einer Verarbeitung

Die griechische Aufsichtsbehörde hatte im Juli ein Bußgeld in Höhe von 150.000 Euro gegen PwC verhangen, weil nach Ansicht der Behörde Daten von Beschäftigten ohne ausreichende Rechtsgrundlage verarbeitet wurden. Das Unternehmen hatte die Verarbeitung von Beschäftigtendaten auf eine Einwilligung gestützt; die Behörde war der Ansicht, dass die Einwilligung nicht die korrekte Rechtsgrundlage darstellt. weiterlesen

Die Behörde bewertete die Einwilligung als eine Erlaubnis, die nur dann eingesetzt werden sollte, wenn die anderen Erlaubnisnormen nicht angewendet werden. Wörtlich heißt es: „Die Grundsätze der rechtmäßigen, fairen und transparenten Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO erfordern, dass die Zustimmung als Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO nur dann verwendet wird, wenn die anderen Rechtsgrundlagen nicht anwendbar sind“.

Für den Fall, dass die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft, ist es nicht gestattet, die Verarbeitung personenbezogener Daten unter einer anderen Rechtsgrundlage durchzuführen. Die Einwilligung setzt andere Rechtsgrundlagen faktisch außer Kraft, weil nur so der Widerruf der Einwilligung und damit das Recht des Betroffenen beachtet und berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen die Einwilligung für Verarbeitungen eingeholt, obwohl die Verarbeitung tatsächlich aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage durchgeführt wurde. Die Behörde urteilt:
„In diesem Fall war die Wahl der Einwilligung als Rechtsgrundlage unangemessen, da die Verarbeitung der personenbezogener Daten dazu bestimmt war, Handlungen auszuführen, die in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung von Arbeitsverträgen standen, die zur Einhaltung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgten, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt und die einer reibungslosen Abwicklung eines effektiver Betrieb des Unternehmens – und damit einem berechtigtes Interesse – dienten.“

Daraus zog die Behörde den Schluss, dass vor allem auch der Grundsatz der Transparenz nicht eingehalten wird: „Darüber hinaus vermittelte das Unternehmen den Mitarbeitern den falschen Eindruck, dass es ihre personenbezogenen Daten unter der Rechtsgrundlage der Einwilligung verarbeitete, während es in Wirklichkeit ihre Daten auf einer anderen Rechtsgrundlage verarbeitete, über die die Mitarbeiter nie informiert worden waren. Dies verstieß gegen den Grundsatz der Transparenz und damit gegen die Informationspflicht nach den Artikeln 13 Absatz 1 Buchstabe c und 14 Absatz 1 Buchstabe c der DSGVO.“

Die Entscheidung der Behörde ist hier abrufbar 

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