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Dieses Gesetz änderte nämlich § 11 Steuerberatergesetz und hat einen neuen Absatz 2 eingefügt, der die Weisungsfreiheit dabei betont. § 11 Abs.2 StBG lautet seit dem 1.1.2020:
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personen und Gesellschaften nach § 3 erfolgt unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei. Die Personen und Gesellschaften nach § 3 sind bei Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten ihrer Mandanten Verantwortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden.“
Damit wird eine Datenschutzfrage geklärt, die selbst Aufsichtsbehörden bisher unterschiedlich beantwortet haben. Steuerberater sind nicht nach Art. 28 DSGVO als weisungsgebundene Datenverarbeiter zu engagieren. Der Verantwortliche, der eine Datenverarbeitung an den Steuerberater auslagert, muss die Zulässigkeit der Auslagerung klären und die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung feststellen. VERDATA hat diese Auffassung schon seit längerem vertreten; der Gesetzgeber schafft hier nun Klarheit.
Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter
Fast unbemerkt hat Art. 23 im „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 12. Dezember 2019 (BglBl 17.12.2019 Seite 2451 (Nr. 48)) eine wesentliche Datenschutzfrage beantwortet: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater wie z.B. zur Gehaltsabrechnung oder zu anderen Zwecken erfolgt weisungsfrei.