Amtsgericht München, Urteil vom 22.11.2018
– 213 C 15498/18 –
– 213 C 15498/18 –
Bei Prüfung möglicher unzulässiger Eingriffe in allgemeines Persönlichkeitsrecht durch „Überwachungsdruck“ ist auf Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, kann im konkreten Einzelfall noch zumutbar sein. Dies entschied das Amtsgericht München und wies damit die Klage eines Nachbarn auf Beseitigung einer auf sein Grundstück ausgerichteten Überwachungskamera und Unterlassung der Anbringung anderer auf sein Grundstück ausgerichteter Kameras ab.weiterlesen