Urteil: Berechtigte Interesse im Sinne des Art.6 Abs.1 (f) DSGVO sind auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen

Urteil: Berechtigte Interesse im Sinne des Art.6 Abs.1 (f) DSGVO sind auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen

OLG München, Teil-Urteil 24.10.2018, Az. 3 U 1551/17

Um einen möglichen Schadensersatzanspruch ermitteln zu können, dürfen Angaben über Abnehmer (Käufer) bestimmter Produkte nach Art. 6 Abs.1 Buchstabe f DSGVO herausgegeben werden.
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1. Bei der Interessenabwägung nach Art.6 Abs 1(f) DSGVO kommt es nicht nur auf rechtliche Interessen der Gegenseite, sondern auch auf wirtschaftliche oder idelle Interessen an. Der Anwendungsbereich ist weit auszulegen:

„Vor dem teleologischen Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. DS-GVO, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen des Verantwortlichen (oder eines Dritten) zu schaffen, können dabei nicht nur rechtliche Interessen von Bedeutung sein, sondern müssen auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen des Verarbeiters berücksichtigt werden. Eine möglichst weite Interpretation des berechtigten Interesses ist zudem (unions-)grundrechtlich geboten, wobei das Recht auf Berufsfreiheit hervorzuheben ist (BeckOK, a.a.O., Rn. 49). Geht man davon aus, dass die von seiten der Klägerin erteilte Information der Beklagten zur Ermittlung eines möglichen Schadensersatzanspruchs aus der Verletzung des Vertragshändlervertrags dient und die Klagepartei gemäß § 242 BGB zur Erteilung einer solchen Information gehalten ist, kann der Gesichtspunkt des Schutzes der wirtschaftlichen Daten der jeweiligen Kunden der Klägerin nicht höhergestellt werden.“

2. Bei der Interessenabwägung sind auch zu berücksichtigen, welche Daten betroffen sind und ob das Gebot der Datenvermeidung (nicht erforderliche Angaben ausgeschlossen) berücksichtigt wird:

„Insoweit ist besonders zu berücksichtigen, dass die Daten keinen höchst persönlichen Bereich oder ein besonderes Knowhow der Branche betreffen, sondern einen nach außen hin – durch Einsatz der Kräne bzw, Aufbauten – nicht verborgen bleibenden Kaufvorgang. Auch stehen Interessen der Kunden an wirtschaftlicher Geheimhaltung nicht inmitten: Daten wie Ratenzahlung, Kreditfinanzierung u.ä. sind nicht Gegenstand der geschuldeten Auskunft.“

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