Urteil: Ein Betreuer kann für einen Patienten eine datenschutzrechtliche Einwilligung abgeben

Urteil: Ein Betreuer kann für einen Patienten eine datenschutzrechtliche Einwilligung abgeben

AG Gießen, Urt. v. 16.07.2018 – Az: 230 XVII 381/17 G

Das Amtsgericht erkennt für den Betreuer ein eigenes Recht, die datenschutzrechtliche Einwilligung abzugeben. Der Betreuer hat demnach eine eigene Ermächtigung.   weiterlesen

Aus dem Urteil:
„Die Ermächtigung hiermit ergibt sich aus § 1902 BGB in Verbindung mit dem Teilaufgabenkreis die Vertretung gegenüber sonstigen Institutionen. Das grundsätzlich für Betreuer geltende Verbot von In-sich-Geschäften gemäß § BGB § 1908i Abs. BGB § 1908I Absatz 1 S. 1 in Verbindung mit §§ BGB § 1795 Abs. BGB § 1795 Absatz 2, BGB § 181 BGB steht hier nicht entgegen.“

Das Gericht sieht in der Alternative, nämlich einen Ersatzbetreuer zu bestellen, der dann in die Einwilligung für Datenübermittlungen an den Betreuer einwilligt, einen „Kurzschluss“, weshalb dieser Weg nicht zum Ziel führt. Bereits die Bestellung eines Ersatzbetreuers erfordert eine Einwilligung, so dass das Problem nicht behoben werden kann. Entscheidend ist, so das Gericht, dass die Datenerfassung durch den Betreuer „ sich in den Grenzen seines gesetzlichen Auftrags bewegt“.

Anders ist die Lage nur dann, wenn der Patient noch einwilligungsfähig ist.

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