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Gerichtsurteile – Archiv

Email / Internet

Hier finden Sie eine Sammlung aktueller Gerichtsurteile zum Thema E-Mail und Internet

Weitere Gerichtsurteile zu verschiedenen Themen finden Sie hier:

Bildveröffentlichungen, Videodaten, Telefon, Finanzdaten, Patientendaten, weitere Urteile

Anforderungen an die E-Mailtransportverschlüsselung

Die Nordrhein-Westfälische Landesdatenschutzbeauftragte für den Datenschutz hat in einer aktuellen Empfehlung zur E-Mailsicherheit wesentliche Kriterien für eine Transportverschlüsselung benannt.
Nach Auffassung der Behörde handelt es sich dann um angemessene Schutzmaßnahmen im Sinne des Art.32 DSGVO, wenn die folgenden Punkte erfüllt werden:  Text: NRW Aufsichtsbehörde

•  Die Kommunikation per E-Mail bedarf mindestens der Transport-Verschlüsselung, wie sie von den namhaften europäischen Providern standardmäßig angeboten wird.
•  Die Transportverschlüsselung sollte entsprechend der Technischen Richtlinie „BSI TR-03108 Sicherer E-Mail-Transport“ implementiert sein. In Abhängigkeit vom Schutzbedarf der versendeten Daten und dem Risiko können Abweichungen von der Richtlinie statthaft sein.
•  Es ist zu berücksichtigen, dass bei einer Transportverschlüsselung die E-Mails auf den E-Mail-Servern im Klartext vorliegen und grundsätzlich einsehbar sind.  Bei besonders schützenswerten Daten (z.B. Kontobewegungsdaten, Finanzierungsdaten, Daten zum Gesundheitszustand, Mandantendaten von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Beschäftigtendaten) ist eine alleinige Transportverschlüsselung möglicherweise nicht ausreichend. Zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen, wie z. B. eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung können geboten sein. Sollte dies nicht gewährleistet werden können, sind ggf. alternative Übertragungswege denkbar: Hierzu zählen der elektronische Austausch über eine gesicherte Verbindung (Web-Portal des Verantwortlichen mit Zugangsbeschränkungen) oder die klassische postalische Zusendung.

Die Empfehlung ist hier abrufbar

TeleTrusT legt aktualisierte Handreichung zum Stand der Technik vor

Der Bundesverband IT-Sicherheit e.V., kurz TeleTrusT, hat eine neue 73-seitige Handreichung zum Thema „Stand der Technik“ veröffentlicht. Darin finden sich Auseinandersetzungen mit verschiedenen typischen Maßnahmen wie Passwörter oder Verschlüsselung. Die Maßnahmen werden aus genannten Bedrohungslagen hergeleitet und sie werden anhand der Schutzziele (Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität) dargestellt. weiterlesen

In der Handreichung werden die Einzelheiten der Maßnahmen gleichermaßen für die Anforderungen des IT-Sicherheitsgesetzes als auch der DSGVO hergeleitet. Am Beispiel der Verschlüsselung wird dargestellt, welche Form der Verschlüsselung nach Auffassung der TeleTrustT als Stand der Technik einzustufen sind. Gleiches findet sich bei anderen Maßnahmen.

Das Dokument zum download hier

Steht eine andere Handhabung mit Cookies an?

VERDATA_ teilt bisher den Standpunkt, dass Tracking auf Webseiten unter den Anforderungen des § 15 TMG bzw. Art. 6 Abs.1 (f) DSGVO auch ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig ist. Dieser Standpunkt begründet sich auf den deutschen Sonderweg in Bezug auf die EU Cookie-Richtlinie (Richtlinie 2002/58 und der Richtlinie 2009/136).
In einem laufenden Verfahren vor dem EUGH (BGH Vorlage nach Beschluss vom 5. Oktober 2017, Az.: I ZR 7/16) lehnt der EUGH Anwalt Szunpar diese Auffassung ab. weiterlesen

Im Kern geht es um die Frage, ob für Cookies eine Einwilligung erforderlich ist und wie diese Einwilligung aussehen muss.
Im Streitfall war formularmäßig voreingestellt, dass der Nutzer der Webseite den Cookies der Webseite zustimmt.

Frage 1: Form der Einwilligung. In seinem Antrag (siehe hier) erläutert Szunpar  zunächst, dass eine Einwilligung immer ein aktives Handeln erfordert. Vorausgefüllte Ankreuzfelder, bei denen man aktiv werden muss, um seine Ablehnung auszudrücken, sind keine Einwilligung. Diese Auffassung ist unstrittig. Eine Einwilligung ist ein aktiver, kein passiver Vorgang nach ausreichender Information.
Szunpar führt hinsichtlich der Informationen, die man über zu setzende Cookies machen muss, weitere Details aus. Die EU Richtlinie verlangt auch die Angabe der Lebensdauer und die Erläuterung, ob Dritte auf diese Cookies zugreifen.

Frage 2: Einwilligung für Cookies setzen. Szunpar führt zunächst aus, dass es unerheblich ist, ob man Cookies als personenbezogene Daten einordnet oder nicht. Die Cookie-Richtlinie verlange die Einwilligung für die Verarbeitung der Informationen. Wörtlich:
„Es macht keinen Unterschied, ob es sich bei den gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 bezieht sich auf „die Speicherung von Informationen oder [den] Zugriff auf Informationen, die bereits … gespeichert sind“. Es ist klar, dass alle solchen Informationen einen den Datenschutz betreffenden Aspekt haben, unabhängig davon, ob sie „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Verordnung 2016/679 sind. Wie die Kommission zutreffend hervorhebt, zielt Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 auf den Schutz des Nutzers vor Eingriffen in seine Privatsphäre ab, ungeachtet des Umstands, ob dabei personenbezogene Daten oder andere Daten betroffen sind.“

Nach Auffassung des Anwaltes ist daher nicht entscheidend, was das deutsche TMG festlegt, denn dies regelt nur die Verarbeitung personenbezogener Daten. Entscheidend sei, dass die EU Cookie-Richtlinie diese Einwilligung verlangt:
„Infolgedessen wurden die Anforderungen von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 durch § 15 Abs. 3 TMG offenbar nicht in vollem Umfang in deutsches Recht umgesetzt“.

Offen ist damit allerdings, was die fehlende Umsetzung der Richtlinienvorgabe für den User bedeutet. Da eine Richtlinie nicht unmittelbar gilt, kann einem Webseitenbetreiber die fehlende Einwilligung nicht vorgeworfen werden, da es keine unmittelbare rechtliche Pflicht dafür gibt. Da sich aber nach dem Standpunkt des EUGH Anwaltes die Einwilligung auf das Datenformat „Cookie“, nicht aber allein am Merkmal „personenbezogene Verarbeitung“ fest macht, besteht ein vom Datenschutz losgelöster Grund für das Einwiligungserfordernis.

Datenschutzkonferenz positioniert sich zu Telemediendiensten und Tracking

In einer neuen im März 2019 herausgegeben Orientierungshilfe der DSK zu Telemediendiensten beziehen die deutschen Aufsichtsbehörden Position zu zwei aktuell sehr in Diskussion befindlichen Themen:weiterlesen

Zum einen stellen die Behörden klar, dass sie die Datenschutzregeln im TMG nicht mehr für anwendbar halten. Die DSGVO hat als Regelung Vorrang. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ist die ePrivacy-Richtlinie nicht in nationale gesetzliche Regelungen umgesetzt.
Zum anderen vertiefen die Behörden ihren Standpunkt zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung beim Tracking. Die Legitimation über das überwiegend berechtigte Interesse Art. 6 Abs.1 (f) DSGVO ist demnach nicht ausgeschlossen, muss aber im Einzelfall durch eine belegte Abwägung nachweisbar sein. Die Behörden beschreiben dazu eine dreistufige Prüfung, die durchzuführen ist. Am Beispiel der Pixel-Zählung kommen sie zum Schluss, dass kein berechtigtes Interesse besteht.
Hervorzuheben ist auch der klare Standpunkt, dass aus aufsichtsbehördlicher Sicht die typischen IDs im Webtracking wie Cookie-ID, MAC-ID oder Werbe-ID nicht als Pseudonym gesehen werden. Begründet wird dies damit, dass diese Merkmale nicht anlegt werden, um den Betroffenen vor Identifizierung zu schützen, sondern um ihn zu erkennen. In der Onlinewelt kommt es nach der Behördenansicht nicht auf den bürgerlichen Namen an, sondern die Erkennbarkeit z.B. durch Verknüpfung mit Accountanmeldungen.

Zur Orientierungshilfe hier

LDA Bayern: Google Analytics nur mit Einwilligung

Die Bayerische Aufsichtsbehörde hat klargestellt, dass sie als Rechtsgrundlage des Trackings mittels Google Anlytics die Einwilligung sieht. Die Behörde begründet dies damit, dass Google sich das Recht einräumen lässt, dass die Daten zu eigenen Zwecken verarbeitet werden dürfen. weiterlesen

Warum die Behörde allerdings das überwiegende berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs.2 (f) DSGVO ausschließt, begründet sie nicht. Allein die Beteiligung des Unternehmens Google spricht nicht gegen ein mögliches Überwiegen des Verarbeitungsinteresses. Hier besteht trotz behördlichen Statements weiterhin Auslegungsbedarf.

Zur Mitteilung der Behörde

Neuer BSI Prüfkatalog für Cloud-Computing

Das Bundesamt für Informationssicherheit hat einen aktualisierten Kriterienkatalog (=C5 Katalog) für das Cloud-Computing veröffentlicht. In dem Katalog sind die Kriterien an das interne Kontrollsystem eines Cloud-Anbieters benannt. Es wird beschrieben, welche Anforderungen der Cloud-Anbieter mindestens erfüllen muss. weiterlesen

Im Vergleich zur Version von 2019 ist ein neues Kapitel „Produktsicherheit“ hinzugekommen; diese neuen Anforderungen beruhen auf dem EU Cybersecurity Act. Die bestehenden Sicherheitskriterien wurden überarbeitet; u.a. gibt es nun zu jedem Sicherheitskriterium Hinweise, wie dieses geprüft werden kann.

Erleichtert wurde das Erstellen der Systembeschreibung, die der Cloud-Anbieter zur Prüfung liefern muss. Der neue Katalog schafft die Möglichkeit , dass ein Prüfer direkt prüfen kann und eine der Systembeschreibung vergleichbare Beschreibung während des Prüfvorganges erstellt.

VERDATA orientiert sich bei Prüfungen an diesem Katalog.

 

Zum Kriterienkatalog C5:2020

Anonymisierung ist eine folgenabschätzungsrelevante Verarbeitung

Der Bundesbeauftragte hat ein Positionspapier veröffentlicht, das sich mit den Anforderungen der Anonymisierung von Daten beschäftigt. Das Papier bezieht sich zwar primär auf Telekommunikationsdaten, ist aber adaptierbar und in mehreren Stellen wegweisend.  weiterlesen

So werden Anforderungen an die rechtliche Zulässigkeit und die Methode der Anonymisierung beschrieben. Die gelegentlich diskutierte Frage, ob man nicht Daten immer anonym verwenden darf, wird datenschutzrechtlich aufgearbeitet. Außerdem wird klargestellt, dass der Anonymisierungsschritt ein Verarbeitungsvorgang ist, der einer Folgenabschätzung bedarf.

 

Das Papier ist  hier zu finden

Aktualisierte behördliche Bewertung von Videokonferenzlösungen

Die Berliner Aufsichtsbehörde hat die schon im letzten Jahr durchgeführte Bewertung von Videokonferenzlösungen aktualisiert. Die Bewertung bezieht sich auf so genannte SAAS Lösungen, also der Nutzung der beim Dienstleister betriebenen Software. weiterlesen

In die aktuelle Bewertung sind weitere Anbieter in die Betrachtung aufgenommen worden und es ist eine getrennte Bewertung des rechtlichen Teils und der technischen Umsetzung vorgenommen worden.

Die Behörde kommt weiterhin zum Schluss, dass die dominierenden großen Anbieter Google Meets, Microsoft Teams und Zoom das System nicht datenschutzkonform betreiben. Alle großen Player scheitern aus Sicht der Behörde bereits bei der rechtlichen Bewertung der Vertragsunterlagen. Eine Bewertung der technischen Umsetzung wurde in der Folge nicht mehr durchgeführt.

Die Behörde erwähnt zwar Verbesserungen, bleibt in der Bewertung aber trotzdem beim Urteil „rot“.

Zur Bewertung hier 

BAG Urteil: Auskunftsbegehren in Form „Kopie des E-Mailverkehrs“ ist zu unbestimmt

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Aspekt des Auskunftsrechtes weiter konkretisiert: Das Begehren muss „konkret“ sein (Urteil Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2021 – 2 AZR 342/20 ).  weiterlesen

Ein ehemaliger Arbeitnehmer eines Verantwortlichen begehrte Auskunft nach Art.15 DSGVO. Dabei verlangte er Kopie seiner Daten, und zwar in Form der Kopie seines Mail-Verkehrs und Kopie aller Mails, in denen er namentlich genannt ist.

Das BAG hat diesen Anspruch abgelehnt. Das Gericht urteilte, dass ein solches Begehren zu unbestimmt ist. Ein Antrag auf „Überlassung der Kopien von E-Mails“ ist unklar gefasst, weil nicht klar wird, auf welche E-Mails sich der Antrag bezieht. Wenn man ein solches Urteil vollstrecken möchte, ist nicht klar, was das Vollstreckungsverfahren beeinhaltet.

Das Gericht hat ausdrücklich nicht darüber entschieden, ob Kopien von E-Mails überhaupt vom Auskunftsrecht nach Art.15 Abs.3 DSGVO umfasst sind. Die Unklarheit, welche E-Mails gemeint sind und herausgegeben werden sollten, führte bereits dazu, dass der Antrag abgelehnt wurde. Das Gericht formuliert:

„Der Senat konnte offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.“

Der Urteilstext ist noch nicht veröffentlicht, hier geht’s zur Pressemitteilung des BAG:

Berliner Aufsicht: Kontaktdaten des DSB müssen Verschwiegenheit gewährleisten

Die Berliner Aufsichtsbehörde hatte in Ihrem jüngsten Tätigkeitsbericht Stellung zum Empfängerkreis von Nachrichten an den Datenschutzbeauftragten genommen. Sie kritisiert, dass teilweise der kommunizierte Kontakt zum Datenschutzbeauftragten über eine Sammelmailadresse oder über andere Bereiche und Abteilungen läuft.  weiterlesen

Nach Ansicht der Behörde verletzt es die gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung eines Datenschutzbeauftragten, wenn die Nachrichten anderen Personen als seinen Mitarbeitern bekannt werden.

Die Behörde formuliert:

„Die bzw. der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zur Wahrung von Geheimhaltung und Vertraulichkeit verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch gegenüber der sie bzw. ihn benennenden Stelle. Es ist daher nicht zulässig, dass Anfragen, die in dem Vertrauen auf Verschwiegenheit an eine*n Datenschutzbeauftragte*n gesandt werden, an andere Stellen des Unternehmens weitergeleitet werden. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vertraulichkeitspflichten stellt es daher bspw. dar, wenn die an eine*n Datenschutzbeauftragte*n gerichteten E-Mails an einen Verteiler weitergeleitet werden, dem neben der oder dem Datenschutzbeauftragten auch die IT-Leitung und der Kund*innenservice angehören. Für den Kontakt zu
der oder dem Datenschutzbeauftragten darf auch nicht dasselbe Kontaktformular verwendet werden wie für den Kontakt zum Unternehmen. Eingehende Post oder E-Mails an die oder den Datenschutzbeauftragte*n dürfen vom Unternehmen –
etwa in der Poststelle oder durch die Administrator*innen – nicht geöffnet oder gelesen werden.

Diese Feststellung hat Folgen: die Berliner Behörde hat dem eigenen Bekunden nach Unternehmen wegen dieses Verstoßes bereits verwarnt.
Zum Bericht, Seite 164

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