BSG, AZ B 1 KR 31/17 R vom 18.12.2018
Die Speicherung von Lichtbildern nach Herstellung der elektronischen Gesundheitskarte und Übermittlung der Karte an den Versicherten ist unzulässig.
Die Speicherung von Lichtbildern nach Herstellung der elektronischen Gesundheitskarte und Übermittlung der Karte an den Versicherten ist unzulässig.