Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe einer Kopie einer Videoaufzeichnung im Rahmen eines Auskunftsbegehrens, wenn die Identifizierung des Betroffenen einen unzumutbaren Aufwand erfordert. Die Auskunftserteilung ist dann gemäß Art. 11 Abs. 2 i.V. m. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO ausgeschlossen. Hintergründe des Urteils: Der Kläger begehrte Herausgabe einer Kopie einer bestimmten Videosequenz von einem konkret benannten Tag der Videoaufzeichnung, und zwar im Rahmen eines Auskunftsbegehrens gemäß Art.15 DSGVO. Die Identifizierung und Identifizierbarkeit der betroffenen Person ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einer Videoaufnahme nicht das Ziel. Das Gericht urteilt: Im konkreten Fall hat die verantwortliche Stelle nachgewiesen, dass sie nicht in der Lage ist den Betroffenen auf den Videoaufzeichnungen zu identifizieren. Diesbezüglich trifft das Gericht eine interessante Entscheidung zur Identifizierbarkeit mit einem bisher noch nicht berücksichtigten Argument, nämlich dem zumutbarem Aufwand zur Identifizierung: „Für die Frage der Identifizierbarkeit gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 DS-GVO kommt es nicht darauf an, welche Maßnahmen die Klägerin theoretisch – im Sinne einer faktischen Realisierbarkeit – hätte ergreifen können, um den Beigeladenen auf den Videoaufnahmen ausfindig zu machen. Vielmehr ist darauf abzustellen, welcher Identifizierungsaufwand dem Verantwortlichen im Einzelfall zumutbar ist“. Dabei verweist das Gericht unter anderem auch auf das Datenschutzkonzept des Verantwortlichen, wonach nicht ohne weiteres auf Videoaufzeichnungen zugegriffen werden kann. „Die dezentrale Speicherung der Aufnahmen, die Sicherung der Datenträger gegen unbefugte Entnahme, der mehrstufige Prozess zur Auslese der Datenträger an einem speziell geschützten Arbeitsplatz, die Autorisierung nur weniger Personen zur Bearbeitung der Daten sowie deren limitierte Zugriffsrechte ohne die Möglichkeit der Einsichtnahme, die eng begrenzte Speicherdauer und die Auswertung allein auf Anforderung der Strafverfolgungsbehörden bilden zentrale Bestandteile des Datenschutzkonzepts“. Würde man diese Einschränkungen für den Zugriff aufweichen, nur um Auskunftsansprüche umsetzen zu können, dann würde der Verantwortliche Datenverarbeitung zu Identifizierungen von Personen zur Umsetzung der Betroffenenrechte betreiben. Genau dies ist aber gemäß Art.11 DSGVO nicht notwendig. Den Volltext des Urteils finden Sie hierweiterlesen
„Solche Datenverarbeitungen ohne gezielten Personenbezug erfasst Art. 11 Abs. 1 DS-GVO“.
Urteil: Kein Anspruch auf Herausgabe einer Videoaufzeichnung bei unzumutbarem Aufwand
OVG Berlin-Brandenburg – Urteil vom 13.05.2025, Az. 12 B 14/23