Orientierungshilfe nach EUGH Urteil zur Datenübermittlung ins Nicht-EU-Ausland

Orientierungshilfe nach EUGH Urteil zur Datenübermittlung ins Nicht-EU-Ausland

Die baden-würtembergische Datenschutzaufsichtsbehörde hat eine erste Orientierungshilfe veröffentlicht, die Hinweise zur Datenübermittlung ins Nicht-EU Ausland nach dem Urteil des EUGH gibt.
Sie macht darin deutlich, dass die Standardvertragsklauseln zwar im Prinzip noch gültig sind, aber dass es nicht allein darauf ankommt, ob Datenexporteuer und Datenimporteuer sich zum Umgang mit den Daten verständigt haben.  weiterlesen

Es kommt vielmehr darauf an, ob und wie die Behörden des Empfängerlandes Zugriff auf die Daten haben. Die Standardvertragsklauseln binden schließlich nicht die Behörden, sondern nur den Datenimporteuer.
Sie können daher nur dann als Grundlage akzeptiert werden, wenn durch weitere Maßnahmen der Zugriff der Behörden verhindert wird.

Der LDI BaWü benennt dazu auch zwei Beispiele: „Verschlüsselung, bei der nur der Datenexporteur den Schlüssel hat und die auch von US-Diensten nicht gebrochen werden kann und „Anonymisierung oder Pseudonymisierung, bei der nur der Datenexporteur die Zuordnung vornehmen kann“.

Der LDI BaWü kommt zu dem Schluss, dass ohne diese Maßnahmen die Datenübermittlung explizit in die USA nicht regelkonform ist.

 

Die Orientierungshilfe kann hier abgerufen werden:

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