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Urteil LG Mainz 12.11.2021 (Az.: 3 O 12/21): Schadensersatz wegen Schufa-Fehleintrag

Das Landgericht hat einem Kläger 5.000,00 EUR (!) Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen einer rechtswidrigen Einmeldung bei der Schufa zugesprochen. weiterlesen

„Der Kläger hat jedoch einen nach Art. 82 DSGVO gleichfalls ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch für immaterielle Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist eine benennbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung. Die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung für Schmerzensgeld geforderte Voraussetzung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung verträgt sich hingegen nicht mit Art. 82 Abs. 2 DSGVO; sie ist weder vorgesehen noch von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt, der Anspruch ist hiervon grundsätzlich unabhängig. Die schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung kann vor diesem Hintergrund auch nicht als untere Grenze einer Schmerzensgeldhöhe wieder eingelesen werden. Vielmehr ist der immaterielle Schaden umfassend zu ersetzen. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung wird regelmäßig zu einem hohen Schmerzensgeld führen (Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 37. Ed. Stand 01.08.2021, Art. 82 DSGVO Rn. 32). Mit dieser Einschränkung gelten für den immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 2 DSGVO die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze; die Ermittlung obliegt dem Gericht nach 8 287 ZPO (Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 37. Ed. Stand 01.08.2021, Art. 82 DSGVO Rn. 31). Bei der Bemessung des „vollständigen und wirksamen Schadenersatzes für den erlittenen Schaden“ (Erwägungsgrund 146 zur DSGVO) ist auch die Genugtuungs- und Abschreckungsfunktion des Anspruchs aus Art. 82 DSGVO zu berücksichtigen“.

Den Volltext des Urteils finden Sie hier

Urteil: Auskunftsrecht umfasst nicht Dokumente, sondern Daten

LG Köln, Teilurteil v. 19.03.2019 – 26 O 25/18

Das Landgericht Köln entschied am 19.03.2019 über Inhalte des Auskunftsrechtes nach Art. 15 DSGVO. Eine betroffene Person begehrte von einer Lebensversicherung die Herausgabe sämtlicher Daten und verlangte dabei auch die Herausgabe von Dokumenten. Das Gericht hat dieses Verlangen zurückgewiesen und entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht die Herausgabe sämtlicher Unterlagen beinhaltet.  weiterlesen

Zunächst stellte das Gericht klar, dass der Auskunftsanspruch (nur) die personenbezogenen Daten umfasst und verweist dazu auf die Definition in Art. 4 Abs.1 DSGVO:

„Gemäß Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO sind „personenbezogene Daten“ in diesem Sinne alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen“.

Im Folgenden schneidet das Gericht kurz an, dass auch Unterlagen personenbezogene Daten sind. Daraus könnte man jetzt den Schluss ziehen, das Gericht habe die Formulierung in Art. 15 Abs.3 DSGVO „Kopie der personenbezogenen Daten“ übersetzt und erklärt „Unterlagen“ als personenbezogene Daten. Dem ist jedoch nicht so: Das Gericht schränkt diese Aussage sofort im nächsten Satz wieder in und wird konkreter und stellt ausdrücklich fest, dass „sämtlicher gewechselter Schriftverkehr“ oder „Vermerke“ eben nicht gemeint sind.

„Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der Erwägungsgründe stellen ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen ebenfalls „personenbezogene Daten“ dar. Nach der Auffassung der Kammer bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann (so das OLG Köln zu § 34 BDSG a.F., Beschluss vom 26.07.2018, 9 W 15/18). Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar.“

Das Gericht hat festgestellt, dass die Begriffe „Daten“ in Art. 15 Abs.3 DSGVO und „Unterlagen“ nicht identisch sind und gleichgesetzt werden dürfen. Nach Art. 15 Abs.3 DSGVO sind nur die reinen Daten, nicht aber die Unterlagen gemeint. Das Gericht hat es recht plastisch formuliert:

„Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Folgerichtig bestimmt Artikel 15 Abs. 3 DS-GVO, dass der Betroffene eine Kopie (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, erhält.“

Dieses Urteil zieht u.a. auch die Erwägungsgründe der DSGVO mit heran. Erwägungsgrund 63 stellt recht deutlich klar, dass lediglich Daten, nicht aber die Dokumente mit den Daten herauszugeben sind. In Satz 2 des Erwägungsgrundes 63 heißt es am Beispiel der Gesundheitsdaten ausdrücklich, dass die Daten IN Akten herauszugeben sind, und eben nicht DIE Akte an sich:

„Dies schließt das Recht betroffener Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.“

Bereits die Erwägungsgründe zählen die Daten(felder) auf, nicht aber die Dokumente. Darauf bezieht sich das Gericht in seiner Auslegung. Die Betroffene hatte aus Sicht des Verantwortlichen sämtliche gespeicherte Daten erhalten, konnte aber nicht substantiiert belegen, welche Daten fehlen sollten. Es besteht jedenfalls kein Recht auf Dokumentenkopien.

zum Urteil

Urteil: Auskunftsrecht im Arbeitsverhältnis bezieht sich auch auf Verhaltensangaben in einem betrieblichen Hinweisgebersystem („Whistleblower“)

LArbG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.2018 – Az: 17 Sa 11/18

Das Gericht hat im Rahmen eines Kündigungsverfahrens eines Arbeitnehmers auch über einen geltend gemachten Auskunftsanspruch entschieden und sich dabei mit der Frage, ob das Auskunftsrecht durch Geheimhaltungsinteressen beschränkt sein kann, beschäftigt.   weiterlesen


Das Urteil hat mehrere wichtige Aussagen zum Datenschutz  getroffen. Vier wichtige Punkte sind erwähnenswert:

1. Das Einsichtsrecht in die Personalakte  gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO bestehen parallel und unabhängig voneinander.

2.  E-Mails werden als personenbezogene Daten qualifiziert, denn jede „geschriebene, gesendete und empfangene E-Mail enthält bereits personenbezogene Daten, nämlich Informationen, die sich auf den (Betroffenen) beziehen“.
Diese Aussage ist allerdings recht pauschal, hier wäre es hilfreich gewesen, wenn das Gericht die personenbezogenen Daten, die mit der Kommunikationsform „E-Mail“ verbunden sind, konkret oder beispielhaft benannt hätte. Zu diesem Punkt bleiben mehr Fragen offen als Antworten gegeben sind.

3.  Leistungs- und Verhaltensdaten sind als personenbezogene Daten vom Auskunftsanspruch umfasst.

4.  Wenn das Auskunftsrecht wegen „Rechte Dritter“ oder „berechtigter Interessen“ nach § 34 Abs. 1 BDSG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG eingeschränkt werden soll, kann das nur für den konkreten Einzelfall gelten; diese Einschränkungen sind in einer Einzelfallabwägung zu ermitteln. Die Auskunft pauschal zu verweigern, weil die Daten aus einem betrieblichen Hinweisgebersystem, das Anonymität zusichert, kommen, reicht allein nicht aus. Das Gericht führt dazu aus:
„Nur „soweit“ schützenswerte Interessen Dritter bestehen würden und diese in der gebotenen Einzelfallabwägung gegenüber dem Auskunftsanspruch als gewichtiger einzustufen wären, wäre eine Einschränkung des Auskunftsanspruches anzunehmen. Die für diese Einzelfallabwägung maßgeblichen Tatsachen, die zur Einschränkung des Auskunftsanspruches führen könnten, sind jedoch von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Die Beklagte verweist pauschal auf das Schutzbedürfnis von Hinweisgebern. Die Beklagte führt aus, sie sei auf den bedingungslosen Schutz der Anonymität hinweisgebender Mitarbeiter angewiesen. Ansonsten sei zu befürchten, dass Mitarbeiter künftig aus Angst vor Benachteiligung und „Repressalien“ auch bei schwerwiegendem Fehlverhalten auf entsprechende Hinweise an den Arbeitgeber verzichteten“.
Dazu muss für den Einzelfall begründet und belegt werden, warum die konkreten personenbezogenen Daten in diesem Fall nicht herausgegeben werden können:
„Diese Erwägungen sind zu allgemein gehalten, als dass damit gänzlich oder in einem bestimmten Umfang der Auskunftsanspruch des Klägers eingeschränkt werden könnte. Es bedürfte der Nennung eines konkreten Sachverhaltes, anhand dessen geprüft werden könnte, ob durch die Auskunftserteilung tatsächlich die Rechte und Freiheiten anderer Personen beschränkt werden würde. Die Einschränkung des Auskunftsanspruches wegen überwiegender schützenswerter Interessen Dritter scheitert bereits daran, dass es nach dem Vortrag der Beklagten unklar bleibt, auf welche personenbezogenen Daten des Klägers sich die behaupteten schützenswerten Interessen Dritter beziehen sollen. Soweit die Beklagte mit dem Hinweis auf schützenswerte Interessen Dritter den Auskunftsanspruch verweigert, ist sie für die maßgeblichen Umstände in der Darlegungslast. Sie wäre kraft Sachnähe in der Lage gewesen, vorzutragen, welche konkreten personenbezogen Daten nicht herausgegeben werden können, ohne dass schützenswerte Interessen Dritter tangiert werden. Zu dieser Darlegung hätten nicht schon die personenbezogenen Daten als solche preisgegeben werden müssen. Ausreichend, aber auch erforderlich wäre gewesen, darzulegen, auf welche genauen Informationen (Sachverhalt/Vorfall/Thema in zeitlicher und örtlicher Eingrenzung nebst handelnden Personen) sich das überwiegende berechtigte Interesse an einer Geheimhaltung beziehen soll. Nur dann wäre der Kammer die notwendige Einzelfallabwägung möglich gewesen. Soweit in diesem Fall die berechtigten Interessen Dritter gegenüber dem Auskunftsinteresse des Klägers überwogen hätten, wäre auch erst dann in einem zweiten Schritt eine gegenständliche Einschränkung im Tenor möglich gewesen.“

Zum Urteil

Urteil: Anbieter eines E-Mail-Dienstes kann im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Überwachung zur Übermittlung von IP-Adressen verpflichtet werden

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.12.2018 – 2 BvR 2377/16 –

Auch daten­schutz­optimiertes Geschäftsmodell entbindet nicht von Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.  weiterlesen

Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstößt, dass der Anbieter eines E-Mail-Dienstes im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikations­überwachung verpflichtet ist, den Ermittlungsbehörden die Internet­protokoll­adressen (im Folgenden: IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden auch dann zu übermitteln, wenn er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hat, dass er diese nicht protokolliert.

zum Urteil

BayLDA: Medienbruch in der Information über Videoüberwachung zulässig

Das Bayerische Landesamt für Datenschutz setzt sich in einer kleinen Stellungnahme mit der Informationspflicht nach Art.13 DSGVO bei Videoüberwachung auseinander. Die  Behörde verweist zum einen auf die bereits bekannte Darstellung der Informationen nach dem Muster der Datenschutzkonferenz. Zum anderen äußert sich die Behörde aber zur Information über die Rechte von Betroffenen, über die nach Art. 13 DSGVO ebenfalls zu unterrichten ist.  weiterlesen

Hier hält das BayLDA es für zulässig, auf online bereitgestellte Informationen zu verweisen und lediglich den Link zu dieser Info abzugeben. Auch sollte die Information für Personen, die über keinen Internetzugang verfügen, an anderer Stelle erhaltbar sein.
Die Behörde verweist hinsichtlich des Informationsblattes auf ein Muster, das ebenfalls von der DSK herausgegeben wurde
Das interessante Fazit dieser Stellungnahme ist, dass die Behörde einen Medienbruch in der Information nach Art.13 DSGVO für zulässig bewertet hat.
Zur Stellungnahme:
https://www.lda.bayern.de/de/videoueberwachung.html

Urteil: DSGVO-Verstöße sind nicht abmahnfähig

LG Wiesbaden Urteil vom 05.11.2018, Az. 5 O 214/18

Nach dem LG Bochum (Urteil 7.8.2018 Az. I-12 O 85 / 18) hat auch das LG Wiesbaden geurteilt, dass evtl. Verstöße gegen die DSGVO nicht vom Wettbewerber abgemahnt werden können.  weiterlesen

Das klagende Unternehmen bemängelte, dass der Wettbewerber nicht ausreichend über das Auskunftsrecht informiert und sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten.
Nach dem Urteil sind Mitbewerber nach dem UWG (§§ 3 Abs. 1,3 a i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) weder anspruchsberechtigt noch klagebefugt. Die DSGVO enthalte hinsichtlich Sanktionen und Rechtsbehelfen abschließende Festlegungen, wie eine betroffene Person gegen Verstöße vorgehen kann. Die DSGVO ist nach Auffassung des Gerichtes in den Artikeln 77-84  eine abschließende Regelung schließt Ansprüche von Mitbewerbern aus.

Urteil veröffentlicht bei Jur-PC

Urteil: Berechtigte Interesse im Sinne des Art.6 Abs.1 (f) DSGVO sind auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen

OLG München, Teil-Urteil 24.10.2018, Az. 3 U 1551/17

Um einen möglichen Schadensersatzanspruch ermitteln zu können, dürfen Angaben über Abnehmer (Käufer) bestimmter Produkte nach Art. 6 Abs.1 Buchstabe f DSGVO herausgegeben werden.
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1. Bei der Interessenabwägung nach Art.6 Abs 1(f) DSGVO kommt es nicht nur auf rechtliche Interessen der Gegenseite, sondern auch auf wirtschaftliche oder idelle Interessen an. Der Anwendungsbereich ist weit auszulegen:

„Vor dem teleologischen Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. DS-GVO, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen des Verantwortlichen (oder eines Dritten) zu schaffen, können dabei nicht nur rechtliche Interessen von Bedeutung sein, sondern müssen auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen des Verarbeiters berücksichtigt werden. Eine möglichst weite Interpretation des berechtigten Interesses ist zudem (unions-)grundrechtlich geboten, wobei das Recht auf Berufsfreiheit hervorzuheben ist (BeckOK, a.a.O., Rn. 49). Geht man davon aus, dass die von seiten der Klägerin erteilte Information der Beklagten zur Ermittlung eines möglichen Schadensersatzanspruchs aus der Verletzung des Vertragshändlervertrags dient und die Klagepartei gemäß § 242 BGB zur Erteilung einer solchen Information gehalten ist, kann der Gesichtspunkt des Schutzes der wirtschaftlichen Daten der jeweiligen Kunden der Klägerin nicht höhergestellt werden.“

2. Bei der Interessenabwägung sind auch zu berücksichtigen, welche Daten betroffen sind und ob das Gebot der Datenvermeidung (nicht erforderliche Angaben ausgeschlossen) berücksichtigt wird:

„Insoweit ist besonders zu berücksichtigen, dass die Daten keinen höchst persönlichen Bereich oder ein besonderes Knowhow der Branche betreffen, sondern einen nach außen hin – durch Einsatz der Kräne bzw, Aufbauten – nicht verborgen bleibenden Kaufvorgang. Auch stehen Interessen der Kunden an wirtschaftlicher Geheimhaltung nicht inmitten: Daten wie Ratenzahlung, Kreditfinanzierung u.ä. sind nicht Gegenstand der geschuldeten Auskunft.“

Zum vollen Urteilstext hier

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